Sozialraumbudget ab 2027: Was Betreuungsdienste wissen
· 7 Min. Lesezeit · Alltagora Ratgeber
Kurzantwort
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), vom Kabinett am 30. September 2026 beschlossen, soll der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (bis zu 131 Euro im Monat) zum 1. Januar 2027 durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden. Es beträgt monatlich bis zu 175 Euro, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 Euro, gilt nur noch ab Pflegegrad 2, darf nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a eingesetzt werden und kann nicht mehr angespart werden. Der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 (bis zu 40 Prozent der Sachleistung) soll entfallen. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen: Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten. Stand dieses Artikels: 6. Oktober 2026.
Was feststeht und was Entwurf ist
Geltendes Recht (Stand 06.10.2026):
- Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b Abs. 1 SGB XI).
- Er darf für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste (in Pflegegrad 2 bis 5 nicht für Selbstversorgung) und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden (§ 45b Abs. 1 SGB XI).
- Nicht ausgeschöpfte Beträge eines Kalenderjahres können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden, also bis 30. Juni des Folgejahres (§ 45b Abs. 1 SGB XI).
- Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags nach § 36 für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden (§ 45a Abs. 4 SGB XI).
Entwurf, Stand 30.09.2026 (Kabinettsbeschluss), noch nicht Gesetz:
- Neuer § 45b „Sozialraumbudget“: Anspruch für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 2 bis 5, bis zu 175 Euro monatlich, bis zu 300 Euro monatlich vor Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI-E).
- Zweckbindung ausschließlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a mit Anerkennung nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen (§ 45b Abs. 1 Satz 2 SGB XI-E). Ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflege fallen als Verwendungszweck weg (Begründung zu § 45b Abs. 1).
- Keine Ansparmöglichkeit mehr: Das Budget soll „einer regelmäßigen und fortlaufenden Betreuung und Entlastung dienen, weshalb eine Ansparmöglichkeit nicht weiter erforderlich ist“ (Begründung zu § 45b Abs. 1).
- Der Umwandlungsanspruch wird gestrichen (Begründung zu § 45a Abs. 5).
- Inkrafttreten im Wesentlichen am 1. Januar 2027 (Art. 11 Abs. 1 des Entwurfs); einzelne Teile erst 2028 und 2029 (Art. 11 Abs. 2 und 3).
Der Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 enthielt dieselben Beträge (175 und 300 Euro) im Wortlaut des § 45b Abs. 1. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt können sich Beträge, Stichtag und Übergangsregeln noch ändern.
Heute und ab 2027 im Vergleich
| Punkt | Heute (geltendes Recht) | Ab 01.01.2027 (Entwurf, Stand 30.09.2026) |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Entlastungsbetrag, § 45b | Sozialraumbudget, § 45b neu |
| Höhe | bis zu 131 Euro im Monat | bis zu 175 Euro im Monat |
| Unter 25 Jahren | kein Sonderbetrag | bis zu 300 Euro im Monat |
| Pflegegrade | 1 bis 5 | 2 bis 5 |
| Verwendung | Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienste, Angebote zur Unterstützung im Alltag | nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a |
| Ansparen und Übertrag | Übertrag bis 30. Juni des Folgejahres | keine Ansparmöglichkeit |
| Umwandlung Sachleistung, § 45a Abs. 4 | bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags | entfällt |
| Anerkennung Nachbarschaftshilfe | nach Landesrecht | durch die Pflegekassen, Richtlinien des GKV-Spitzenverbands bis 1. Januar 2028; bis dahin weiter nach Landesrecht |
| Zulassung nach § 72 als ambulante Betreuungseinrichtung | möglich | möglich, schließt eine Anerkennung nach § 45a Abs. 3 und 4 aus; Abrechnung über das Sachleistungsbudget |
Was das für Betreuungsdienste bedeutet
Abrechnung. Für anerkannte Betreuungsdienste wird das Sozialraumbudget nach dem Entwurf die zentrale Finanzierungsquelle aus der Pflegeversicherung, denn der Umwandlungsanspruch fällt weg. Je Klientin oder Klient stehen ab Pflegegrad 2 bis zu 175 Euro im Monat zur Verfügung, 44 Euro mehr als heute. Weil Pflegedienste sowie Tages- und Nachtpflege das Budget nicht mehr nutzen dürfen, entfällt die Konkurrenz um denselben Betrag. Die Kostenerstattung gegen Belege bleibt (§ 45b Abs. 2 SGB XI-E); die bisherige Pflicht, auf Belegen die zugehörige Leistung kenntlich zu machen, soll gestrichen werden (Begründung zu § 45b Abs. 2). Die Preisgrenze bleibt: Die Vergütung darf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 45b Abs. 4 SGB XI-E).
Klientenstamm. Pflegegrad 1 erhält kein Sozialraumbudget mehr. Die Bundesregierung beziffert die Minderausgaben aus der Streichung des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1 auf 800 Millionen Euro (2027) bis 1 Milliarde Euro (2029 und 2030). Einen Besitzstandsschutz für den Entlastungsbetrag von Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege haben wir im Entwurf nicht gefunden; der Besitzstand in § 144 Abs. 7 betrifft den Zuschuss bei vollstationärer Pflege. Bestehende Pflegegrade sind nach § 142b Abs. 2 gegen eine Herabstufung allein wegen des geänderten Begutachtungsinstruments geschützt.
Anerkennung. Die Anerkennung nach Landesrecht bleibt grundsätzlich bestehen; die Länder sollen sie aber nach bundesgesetzlichen Kriterien regeln (Voraussetzungen, Verfahren, Eignungsnachweise, zulässige Preise, Qualitätssicherung, Aufhebung; § 45a Abs. 3 SGB XI-E). Wer als ambulante Betreuungseinrichtung nach § 72 zugelassen ist, kann nicht zugleich nach Landesrecht anerkannt sein und rechnet über das Sachleistungsbudget ab (Begründung zu § 45a Abs. 1). Betreuungsdienste müssen sich also für einen Weg entscheiden.
Liquidität. Ohne Ansparen verfällt nicht genutztes Budget am Monatsende. Größere Einsätze aus angesparten Beträgen, etwa vor Weihnachten oder zum Halbjahresende, entfallen; planbar wird dafür ein gleichmäßiger Monatsumsatz je Klient. Wie mit Restbeträgen aus 2026 verfahren wird, regelt der Entwurf nach unserer Prüfung nicht ausdrücklich. Das ist ein offener Punkt für das parlamentarische Verfahren.
Alltagora ordnet jeden Leistungsmonat dem Rechtsstand zu, der für diesen Monat gilt: Monate vor dem Stichtag laufen als Entlastungsbetrag, Monate ab dem Stichtag als Sozialraumbudget.
Was noch offen ist
- Parlamentarisches Verfahren: Die Verfahrensseite des Bundesgesundheitsministeriums nennt am 06.10.2026 nur Referentenentwurf (05.06.2026) und Kabinett (30.09.2026), noch keine Termine in Bundestag und Bundesrat.
- Restbeträge aus 2026: keine ausdrückliche Übergangsregel im Entwurf gefunden.
- Landesverordnungen nach § 45a Abs. 3: müssen an die neuen Bundeskriterien angepasst werden; Inhalt und Zeitpunkt offen.
- Richtlinien zur Nachbarschaftshilfe: Frist 1. Januar 2028, Inhalt offen.
Checkliste: Was Betreuungsdienste jetzt tun können
- Klientenstamm nach Pflegegrad auswerten (mit dem Entlastungsbetrag-Rechner lässt sich der Resteanspruch je Klient nachrechnen): Wie viele Klienten haben Pflegegrad 1, wie viel Umsatz hängt daran?
- Für jede Klientin und jeden Klienten den Resteanspruch aus 2025 und 2026 prüfen und vor dem 31.12.2026 mit Angehörigen besprechen.
- Umsatz aus der Umwandlung nach § 45a Abs. 4 beziffern, denn dieser Weg soll entfallen.
- Entscheiden, ob eine Zulassung nach § 72 als ambulante Betreuungseinrichtung in Frage kommt oder die Anerkennung nach Landesrecht bleibt.
- Preise gegen die Preisgrenze in § 45b Abs. 4 prüfen; ein Monatsbudget von 175 Euro bestimmt, wie viele Stunden je Klient finanziert sind.
- Verfahrensstand verfolgen: Gesetzentwurf und Stellungnahmen auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.
Zum Weiterlesen: §45b-Abrechnung für Betreuungsdienste, §45b-Abrechnung mit Alltagora und die Anerkennung nach § 45a in den 16 Bundesländern.
Quellen
- Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Gesetzentwurf (Kabinett), § 45a und § 45b SGB XI-E (S. 44 bis 47), Art. 11 (S. 72), Begründung zu §§ 45a, 45b (S. 211 bis 214), Finanztabelle im Vorblatt: bundesgesundheitsministerium.de, Kabinett-GE PNOG (PDF), abgerufen 06.10.2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf PNOG vom 05.06.2026: RefE PNOG (PDF), abgerufen 06.10.2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Verfahrensseite Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG): bundesgesundheitsministerium.de, abgerufen 06.10.2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Pressemitteilung „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“, 30.09.2026: bundesgesundheitsministerium.de, abgerufen 06.10.2026
- § 45b SGB XI (geltende Fassung): gesetze-im-internet.de, abgerufen 06.10.2026
- § 45a SGB XI (geltende Fassung): gesetze-im-internet.de, abgerufen 06.10.2026
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Fristen entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung. Verbindlich sind die aktuellen Regelungen Ihrer Pflegekasse bzw. des Gesetzgebers. Angaben ohne Gewähr.
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