Betreuungsdienst gründen in NRW: Anerkennung nach der AnFöVO
· 8 Min. Lesezeit · Alltagora Ratgeber
Kurzantwort
Wer in Nordrhein-Westfalen einen Betreuungsdienst gründet und über den Entlastungsbetrag abrechnen will, braucht eine Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO). Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte am Sitz des Anbieters (§ 16 AnFöVO). Voraussetzungen sind qualifizierte Kräfte, fachliche Begleitung durch eine Fachkraft, Versicherungsschutz, ein Leistungskonzept und Zuverlässigkeit (§ 7 Abs. 1). Mitarbeitende ohne Fachkraft- oder Pflegeausbildung brauchen eine Basisqualifizierung von mindestens 40 Unterrichtsstunden (§ 8). Die Anerkennung ermöglicht die Abrechnung nach § 45a Abs. 4 und § 45b Abs. 1 SGB XI (§ 12 Abs. 2). Maßgeblich ist die AnFöVO vom 23. Januar 2019, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Februar 2026 (GV. NRW. S. 175). Stand dieses Artikels: 6. Oktober 2026.
Welche Angebote anerkannt werden
§ 4 AnFöVO unterscheidet vier Angebotsarten:
- Betreuungsangebote (Abs. 2): als Betreuungsgruppe für mindestens drei pflegebedürftige Personen oder als Einzelbetreuung für eine, höchstens zeitgleich zwei Personen.
- Entlastung pflegender Angehöriger (Abs. 3): beratende und unterstützende Tätigkeiten, „begleitende Hilfe zur Selbsthilfe“.
- Hauswirtschaftliche Unterstützung (Abs. 4): Versorgung mit hauswirtschaftlichen Leistungen des täglichen Lebens; Handwerkerleistungen oder Instandhaltung von Gebäuden zählen nicht dazu.
- Individuelle Hilfen im Alltag (Abs. 5): etwa Kommunikation, soziale Kontakte, Freizeitaktivitäten, Behördenangelegenheiten.
Körperbezogene Pflegemaßnahmen und Behandlungspflege dürfen nicht zum Leistungsinhalt gehören (§ 7 Abs. 5). Als Anbieter kommen unter anderem „sonstige gewerbliche Anbieter ohne Versorgungsvertrag nach § 72“ SGB XI in Frage (§ 5 Nr. 3), also der typische neu gegründete Betreuungsdienst. Auch nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen können Angebote erbringen (§ 5 Nr. 2); bei ihnen wird angenommen, dass fachliche Begleitung, Versicherung und Zuverlässigkeit gegeben sind (§ 7 Abs. 7).
Die fünf Anerkennungsvoraussetzungen
§ 7 Abs. 1 AnFöVO verlangt, dass
- die Leistungen durch angebotsbezogen qualifizierte Personen erbracht werden,
- eine angemessene fachliche Unterstützung und Begleitung durch Fachkräfte sichergestellt ist,
- ein ausreichender Versicherungsschutz für Schäden aus der Tätigkeit besteht,
- dem Angebot ein Leistungskonzept zugrunde liegt und
- Anbieter und leistungserbringende Personen die notwendige Zuverlässigkeit besitzen.
Fachkraft. Fachkraft ist, wer eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Berufsausbildung oder einen geeigneten Studienabschluss hat (§ 6 Abs. 1). Für hauswirtschaftliche Unterstützung können auch Familienpflegerinnen und Familienpfleger oder Hauswirtschaftsfachkräfte die Begleitung übernehmen. Die Fachkraft muss nicht angestellt sein: Die Begleitung kann über eine Kooperationsvereinbarung mit einer Fachkraft oder einer vom Land geförderten Servicestelle sichergestellt werden (§ 7 Abs. 3).
Zuverlässigkeit. Nachzuweisen ist ein behördliches Führungszeugnis der Geschäftsführung oder der für die Koordination verantwortlichen Personen, bei kinder- und jugendnahen Angeboten ein erweitertes Führungszeugnis (§ 7 Abs. 4). Die Zuverlässigkeit der eigenen Kräfte muss der Anbieter regelmäßig überprüfen.
Preise. Anerkannt wird nur, wenn die Vergütungen angemessen sind und die Preise vergleichbarer Leistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 7 Abs. 6). Preise beziehen sich auf Leistungsstunden und umfassen alle Nebenkosten; notwendige Fahrtkosten dürfen gesondert berechnet werden.
Qualifikation der Mitarbeitenden
Wer weder Fachkraft ist noch eine Pflegeausbildung oder eine Qualifizierung nach den Richtlinien zu § 53c SGB XI hat, braucht eine Basisqualifizierung (§ 8 Abs. 1). Sie umfasst mindestens 40 Unterrichtsstunden (§ 8 Abs. 3) und sieben Themenfelder, darunter Krankheits- und Behinderungsbilder, Verhalten in Notfällen und Krisen, Kommunikation und Konfliktlösung sowie rechtliche Grundkenntnisse (§ 8 Abs. 2). Beschränkt sich das Angebot auf hauswirtschaftliche Unterstützung, genügen 30 Unterrichtsstunden mit den Inhalten Nr. 1 bis 5 plus hauswirtschaftliche Grundkenntnisse (§ 8 Abs. 4). Die Qualifizierung „soll spätestens drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein“ (§ 8 Abs. 1 Satz 3). Fortbildungen muss der Anbieter sicherstellen (§ 8 Abs. 5).
Das Leistungskonzept
Das Leistungskonzept legt Leistungen und Preise transparent dar und ist Interessierten vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen (§ 7 Abs. 2). Pflichtinhalte:
- Name und Kontaktdaten des Anbieters und der Angebote,
- Adressaten der Angebote,
- Inhalt, Umfang und Preis,
- bei Gruppenangeboten das Verhältnis von Betreuenden zu Betreuten,
- Qualifikationen der leistungserbringenden Personen und ihre Schulung und Fortbildung,
- Art und Umfang der fachlichen Begleitung,
- Regelungen zu Beschwerden und Krisensituationen,
- Vertretung bei Abwesenheit und Krankheit.
Bei wesentlichen Änderungen ist das Konzept fortzuschreiben, bei Preisänderungen zu aktualisieren.
Schritt für Schritt zur Anerkennung
- Angebotsart festlegen nach § 4 AnFöVO und prüfen, dass keine körperbezogene Pflege dazugehört.
- Fachliche Begleitung sichern: eigene Fachkraft oder Kooperationsvereinbarung (§ 7 Abs. 3).
- Qualifizierung planen: 40 beziehungsweise 30 Unterrichtsstunden, Abschluss spätestens drei Monate nach Tätigkeitsbeginn.
- Unterlagen zusammenstellen: Leistungskonzept, Nachweis des Versicherungsschutzes, Führungszeugnis, Qualifikationsnachweise.
- Antrag stellen beim Kreis oder der kreisfreien Stadt am Sitz des Anbieters (§ 12 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2). Anbieter sind verpflichtet, das elektronische Datenverarbeitungssystem des Landes zu nutzen; nur ohne technische Voraussetzungen ist ausnahmsweise eine schriftliche Meldung möglich (§ 19 Abs. 1). Die Kreise und kreisfreien Städte dürfen Gebühren erheben (§ 17); die Höhe ist je nach Kommune unterschiedlich.
- Bescheid abwarten: Die Anerkennung ergeht als Verwaltungsakt, kann vorläufig, befristet, inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen erteilt werden (§ 12 Abs. 2). Sie begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.
- Gewerbe anzeigen: Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (§ 14 Abs. 1 GewO). Ob Ihre Tätigkeit gewerblich ist, etwa im Unterschied zu einer gemeinnützigen Trägerschaft, klärt das örtliche Gewerbeamt.
Pflichten nach der Anerkennung
- Verzeichnis: Mit der Anerkennung wird das Angebot in das öffentliche Verzeichnis des Landes aufgenommen, mit Kontaktdaten, Qualifikation der Kräfte, Preisen und Einzugsbereich (§ 18).
- Jahresbericht: bis 31. März des Folgejahres über das elektronische Verfahren, mit Bestätigung der Voraussetzungen, Zahl der Nutzenden, Übersicht der eingesetzten Kräfte und Angaben zur fachlichen Begleitung (§ 15 Abs. 1).
- Änderungen melden: erhebliche Änderungen unverzüglich mitteilen (§ 13 Nr. 2).
- Prüfungen: Die Behörde darf am Sitz und in Einzelfällen am Ort der Leistung prüfen, anlassbezogen und per Stichprobe (§ 15 Abs. 2).
- Widerruf: zwingend etwa bei Wegfall der Voraussetzungen oder fehlendem Jahresbericht (§ 14 Abs. 1), möglich auch, wenn ein Kalenderjahr lang keine Leistungen erbracht wurden (§ 14 Abs. 3).
Die Anforderungen kompakt: Anerkennung nach § 45a in Nordrhein-Westfalen, der Vergleich mit den anderen Ländern steht in der Übersicht der Bundesländer. Bundesweite Grundlagen zur Gründung stehen im Ratgeber Ambulanten Betreuungsdienst gründen.
Was sich ab 2027 ändern könnte
Der Kabinettsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, dass die Länder die Anerkennung künftig nach bundesgesetzlichen Kriterien regeln und dass der Entlastungsbetrag durch ein Sozialraumbudget ersetzt wird. Die AnFöVO müsste dann angepasst werden. Das ist ein Entwurf und kein geltendes Recht. Details: Sozialraumbudget ab 2027.
Was Alltagora dabei übernimmt
Für die Zeit nach der Anerkennung führt Alltagora Klientenakten, Einsatzplanung und das §45b-Budget je Klient. Bei den Mitarbeitenden lassen sich Qualifikationen hinterlegen, was die Übersicht der eingesetzten Kräfte für den Jahresbericht erleichtert. Leistungsnachweise entstehen in der Mitarbeiter-App mit Unterschrift, Rechnungen als PDF. Den Antrag bei Kreis oder Stadt stellen Sie selbst. Der Basis-Tarif ist für Gründer 60 Tage kostenlos, für die ersten 10 Betriebe 6 Monate (bis 25 Klienten, bis 3 Mitarbeitende).
Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung (Stand: 06.10.2026). Verbindlich sind die AnFöVO in der jeweils geltenden Fassung und die Auskunft Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Quellen
- Anerkennungs- und Förderungsverordnung NRW (AnFöVO) vom 23.01.2019, zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.02.2026 (GV. NRW. S. 175), §§ 4 bis 8, 12 bis 19: recht.nrw.de, abgerufen 06.10.2026
- § 14 Gewerbeordnung: gesetze-im-internet.de, abgerufen 06.10.2026
- § 45a SGB XI: gesetze-im-internet.de, § 45b SGB XI: gesetze-im-internet.de, abgerufen 06.10.2026
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Fristen entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung. Verbindlich sind die aktuellen Regelungen Ihrer Pflegekasse bzw. des Gesetzgebers. Angaben ohne Gewähr.
Tipps für Betreuungsdienste
Praxisnahe Inhalte zu §45b-Abrechnung, Betriebsführung und neuen Alltagora-Features. Max. 1 E-Mail pro Woche, jederzeit abbestellbar.
§45b-Abrechnung automatisieren?
Alltagora zeigt Budgetstände je Klient und erstellt Leistungsnachweise und Rechnungen, speziell für ambulante Betreuungsdienste.
Demo-Termin vereinbaren