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Betreuungsdienst gründen in Nordrhein-Westfalen

Wer in Nordrhein-Westfalen einen ambulanten Betreuungsdienst als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI anbieten möchte, braucht die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Diese Seite fasst die maßgebliche Landesverordnung, die Anforderungen und die §45b-Abrechnung mit den örtlichen Pflegekassen zusammen.

§45a-Anerkennung in Nordrhein-Westfalen

Verordnung
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungs- und Förderungsverordnung – AnFöVO) (AnFöVO)
Zuständige Behörde
Kreise und kreisfreie Städte (§16 AnFöVO)
Anforderungen
  • Leistungen werden durch angebotsbezogen qualifizierte Personen erbracht (§7 Abs.1 Nr.1 AnFöVO)
  • Angemessene fachliche Unterstützung und Begleitung durch Fachkräfte sichergestellt (§7 Abs.1 Nr.2 i.V.m. §6 Abs.2 AnFöVO)
  • Ausreichender Versicherungsschutz für Schäden aus der ausgeübten Tätigkeit (§7 Abs.1 Nr.3 AnFöVO)
  • Leistungskonzept liegt dem Angebot zugrunde (§7 Abs.1 Nr.4 AnFöVO)
  • Zuverlässigkeit des Anbieters und der leistungserbringenden Personen (§7 Abs.1 Nr.5 AnFöVO)
  • Leistungserbringende Personen ohne Fachkraft-Qualifikation benötigen eine Basisqualifizierung von mind. 40 Unterrichtsstunden, abzuschließen spätestens 3 Monate nach Tätigkeitsbeginn (§8 Abs.1 und Abs.3 AnFöVO)
  • Bei Angeboten, die sich auf hauswirtschaftliche Unterstützung beschränken, genügt eine Basisqualifizierung von mind. 30 Unterrichtsstunden mit reduziertem Inhaltskatalog (§8 Abs.4 AnFöVO)

Stand: 2026-07-20 (Verordnung i.d.F. vom 19.02.2026, GV.NRW 2026 S.175) · Amtliche Quelle

Weiterführend

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Angaben beruhen auf der genannten Landesverordnung, Stand 2026-07-20 (Verordnung i.d.F. vom 19.02.2026, GV.NRW 2026 S.175). Landesrecht ändert sich; verbindlich sind ausschließlich die aktuelle Verordnung und die Auskunft der zuständigen Behörde bzw. Pflegekasse. Angaben ohne Gewähr.

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