Die Pflegekasse erstattet Ersatzpflege bei Ausfall der pflegenden Angehörigen aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (§42a SGB XI, seit 01.07.2025, zusammen mit der Kurzzeitpflege), ab Pflegegrad 2.
SGB XI (Pflegeversicherung)
Verhinderungspflege (§39 SGB XI)
Bis Ende 2026 Teil des gemeinsamen Jahresbetrags von 3.539 € (mit Kurzzeitpflege), wenn die Pflegeperson ausfällt. Geplant ab 2027: Überbrückungsbudget (Entwurf).
Verwandte Begriffe
§39 Verhinderungspflege
Ersatzpflege bei Ausfall der pflegenden Angehörigen, bis zu 8 Wochen pro Jahr.
PUEG 2025
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz von 2025, wichtigste Reform der Pflegeversicherung.
§42 Kurzzeitpflege
Stationäre Pflege auf Zeit (max. 8 Wochen), gemeinsamer Topf mit Verhinderungspflege.