§39 SGB XI deckt die Kosten einer Ersatzpflege, wenn die pflegende Angehörige verhindert ist (Krankheit, Urlaub, etc.).
Seit PUEG 2025: gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € mit Kurzzeitpflege (§42), bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr, Wegfall der 6-Monats-Vorpflegezeit.