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SGB XI (Pflegeversicherung)

§39 Verhinderungspflege

Ersatzpflege bei Ausfall der pflegenden Angehörigen, bis zu 8 Wochen pro Jahr.

§39 SGB XI deckt die Kosten einer Ersatzpflege, wenn die pflegende Angehörige verhindert ist (Krankheit, Urlaub, etc.).

Seit PUEG 2025: gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € mit Kurzzeitpflege (§42), bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr, Wegfall der 6-Monats-Vorpflegezeit.

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