§42a SGB XI führt seit dem 01.07.2025 die früher getrennten Leistungen Verhinderungspflege (§39, vormals 1.685 €) und Kurzzeitpflege (§42, vormals 1.854 €) zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € zusammen — flexibel zwischen beiden Zwecken aufteilbar, ab Pflegegrad 2.
Die getrennte Abrechnung der Altbeträge ist rechtlich überholt; Pauschalen mit den alten Beträgen werden von Kassen abgelehnt.