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Betreuungsdienst gründen in Hessen

Wer in Hessen einen ambulanten Betreuungsdienst als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI anbieten möchte, braucht die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Diese Seite fasst die maßgebliche Landesverordnung, die Anforderungen und die §45b-Abrechnung mit den örtlichen Pflegekassen zusammen.

§45a-Anerkennung in Hessen

Verordnung
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Pflegeunterstützungsverordnung) (PfluV)
Zuständige Behörde
Magistrat (kreisfreie Städte) bzw. Kreisausschuss (Landkreise) als örtlich zuständige Anerkennungsbehörde (§11 PfluV)
Anforderungen
  • Konkreter Bezug zum Pflegealltag, Niedrigschwelligkeit und Erbringung durch eine nach §4 PfluV zulässige Anbieterin/einen zulässigen Anbieter (§1 Abs.1 Nr.2-4 PfluV)
  • Dauerhafte, regelmäßige und verlässliche Verfügbarkeit; bei außerhäuslicher Erbringung angemessene Räumlichkeiten (§1 Abs.1 Nr.5-6 PfluV)
  • Erbringung durch qualifizierte, persönlich geeignete leistungserbringende Personen nach §5 PfluV inkl. Vertretungsregelung bei Abwesenheit (§1 Abs.1 Nr.7-9 PfluV)
  • Vorlage eines Konzepts nach §6 PfluV und Erfüllung der Qualitätssicherungsanforderungen nach §7 PfluV, u.a. jährliche Schulungen/Fortbildungen der leistungserbringenden Personen (§7 Abs.1 PfluV)
  • Entgelte unterhalb der nach §89 SGB XI vereinbarten Vergütungssätze, ausreichender Versicherungsschutz und Abrechnung der erbrachten Leistungen in Betreuungs-/Entlastungsstunden von je 60 Minuten (§1 Abs.1 Nr.12-13 und Nr.16 PfluV)

Stand: 2026-07-20 (Prüfquelle im PDF vom 09.05.2018 datiert; Verordnung lt. eigenem §14 zum 31.12.2024 befristet, Fortgeltung/aktuelle Gesamtausgabe über Primärportal nicht wörtlich verifizierbar) · Amtliche Quelle

Weiterführend

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Angaben beruhen auf der genannten Landesverordnung, Stand 2026-07-20 (Prüfquelle im PDF vom 09.05.2018 datiert; Verordnung lt. eigenem §14 zum 31.12.2024 befristet, Fortgeltung/aktuelle Gesamtausgabe über Primärportal nicht wörtlich verifizierbar). Landesrecht ändert sich; verbindlich sind ausschließlich die aktuelle Verordnung und die Auskunft der zuständigen Behörde bzw. Pflegekasse. Angaben ohne Gewähr. Rechtsstand nicht abschließend geprüft, bitte bei der Behörde bestätigen.

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