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Betreuungsdienst gründen in Baden-Württemberg

Wer in Baden-Württemberg einen ambulanten Betreuungsdienst als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI anbieten möchte, braucht die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Diese Seite fasst die maßgebliche Landesverordnung, die Anforderungen und die §45b-Abrechnung mit den örtlichen Pflegekassen zusammen.

§45a-Anerkennung in Baden-Württemberg

Verordnung
Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 3 SGB XI, zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte nach § 45c Absatz 7 SGB XI sowie über die Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI (Unterstützungsangebote-Verordnung) (UstA-VO)
Zuständige Behörde
Stadt- oder Landkreis, in dessen Gebiet das Angebot erbracht wird (Anerkennungsbehörde gem. §4 Abs.1 UstA-VO)
Anforderungen
  • Antrag auf Anerkennung ist beim zuständigen Stadt- oder Landkreis einzureichen (§4 Abs.1 UstA-VO)
  • Vorlage eines Konzepts zur regelmäßigen Qualitätssicherung ist Anerkennungsvoraussetzung (§10 UstA-VO)
  • Es muss eine ausreichend qualifizierte Fachkraft kontinuierlich verantwortlich zur Verfügung stehen
  • Die Fachkraft muss persönliche und fachliche Eignung der ehrenamtlich Engagierten/bürgerschaftlich Tätigen bestätigen
  • Jährlich bis 30. April sind Teilnehmerzahlen, Fachkraftübersicht und durchgeführte Qualitätssicherungs-, Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen zu dokumentieren (Jahreserklärung)

Stand: 2026-07-20 (Verordnung vom 17. Januar 2017, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2024) · Amtliche Quelle

Weiterführend

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Angaben beruhen auf der genannten Landesverordnung, Stand 2026-07-20 (Verordnung vom 17. Januar 2017, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2024). Landesrecht ändert sich; verbindlich sind ausschließlich die aktuelle Verordnung und die Auskunft der zuständigen Behörde bzw. Pflegekasse. Angaben ohne Gewähr.

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