§4 Nr. 16 UStG befreit Leistungen, die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbunden sind, von der Umsatzsteuer — sofern der Anbieter die dortigen Voraussetzungen erfüllt (z.B. anerkannter Pflege-/Betreuungsdienst nach SGB XI).
Pflege: Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI sind regelmäßig befreit.
Betreuung: Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§45a/§45b) fallen unter §4 Nr. 16 Buchst. g.
Reine, nicht anerkannte Privatzahler-Betreuung ohne §4-Nr.-16-Bezug kann dagegen umsatzsteuerpflichtig (19%) sein. Im Zweifel: Steuerberater fragen.