§4 Nr. 16 UStG befreit Leistungen, die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbunden sind, von der Umsatzsteuer, sofern der Anbieter die dortigen Voraussetzungen erfüllt (z.B. anerkannter Pflege-/Betreuungsdienst nach SGB XI).
Pflege: Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI sind regelmäßig befreit.
Betreuung: Einrichtungen mit landesrechtlich nach §45a SGB XI anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag fallen unter §4 Nr. 16 Buchst. g.
Reine, nicht anerkannte Privatzahler-Betreuung ohne §4-Nr.-16-Bezug kann dagegen umsatzsteuerpflichtig (19%) sein. Im Zweifel: Steuerberater fragen.