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SGB V (Krankenversicherung)

§302 SGB V (DTA-Verfahren)

Elektronisches Datenaustausch-Verfahren zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen.

§302 SGB V regelt den elektronischen Datenaustausch zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen. Pflegedienste übermitteln Abrechnungen über das DTA-Verfahren, strukturiert, signiert, automatisch verarbeitet.

Vorteil gegenüber Papier: weniger Fehler, weniger Rückfragen.

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