§45a SGB XI regelt die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Anbieter (Betreuungsdienste, Einzelpersonen, Vereine) müssen vom Landesverband der Pflegekassen anerkannt werden, um über §45b abgerechnet werden zu können.
Voraussetzungen variieren nach Bundesland — typisch: Konzept, Qualifikationsnachweise (160h-Kurs), Haftpflichtversicherung, Qualitätssicherung.