Schweigepflicht im Betreuungsdienst: Was sagen, was nicht, und an wen?
Schweigepflicht ist absolut, bis sie es nicht mehr ist. Wann Mitarbeiter Auskünfte geben dürfen, wann sie sogar müssen, und was das für die Praxis bedeutet.
Rechtliche Grundlage
§203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) stellt das unbefugte Offenbaren eines anvertrauten Geheimnisses unter Strafe. Dabei ist zwischen zwei Gruppen zu unterscheiden:
- Examinierte Pflegefachkräfte unterliegen §203 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Vorschrift erfasst dort den „Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert“. Auf die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“/„Pflegefachmann“ nach §1 PflBG trifft das zu.
- Betreuungskräfte und Alltagsbegleitung ohne solche Ausbildung sind in Absatz 1 nicht aufgezählt. Sie sind „mitwirkende Personen“ im Sinne von §203 Abs. 3 Satz 2 StGB und machen sich nach §203 Abs. 4 Satz 1 StGB strafbar, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Die Leitung des Dienstes muss sie hierzu förmlich zur Geheimhaltung verpflichten; unterbleibt das, ist nach §203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB die Leitung selbst strafbar.
Der Strafrahmen beträgt in beiden Fällen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Handelt jemand gegen Entgelt oder in der Absicht, sich zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, erhöht §203 Abs. 6 StGB den Rahmen auf bis zu zwei Jahre. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Fahrlässiges Ausplaudern ist nach §203 StGB nicht strafbar, kann aber arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Folgen haben.
Unabhängig vom Strafrecht sind Gesundheitsdaten besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Ihre Verarbeitung ist nur zulässig, wenn eine der Ausnahmen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO greift, etwa die ausdrückliche Einwilligung oder die Versorgung im Gesundheitsbereich.

Was unter Schweigepflicht fällt
Alle Informationen, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden:
- Gesundheitszustand des Klienten
- Diagnosen, Medikamente, Therapien
- Familiäre Verhältnisse
- Finanzielle Situation
- Verhalten des Klienten oder Angehörigen
Wann darf Auskunft gegeben werden?
1. Mit Einwilligung des Klienten
Schriftlich oder mündlich, idealerweise dokumentiert. Bei Demenz oder Bewusstlosigkeit: gesetzliche Vertretung (Betreuer, Bevollmächtigter).
2. An gesetzliche Vertreter
Eltern minderjähriger Klienten, Betreuer mit Vollmacht. Aber: Vorsicht bei volljährigen Klienten: auch Eltern haben kein automatisches Auskunftsrecht.
3. An mitbehandelnde Berufsträger
Hausarzt, Apotheker, andere Pflege-Beschäftigte mit therapeutischer Beziehung, soweit es für die Versorgung erforderlich ist. Diese Personen unterliegen ebenfalls der Schweigepflicht. Rechtsgrundlage der Weitergabe ist auch hier eine Einwilligung des Klienten; sie kann ausdrücklich, konkludent oder, wenn der Klient nicht befragt werden kann, mutmaßlich erteilt sein. Organisatorische Bequemlichkeit trägt die Weitergabe nicht. Im Zweifel ist die ausdrückliche Einwilligung einzuholen und zu dokumentieren.
4. Bei akuter Gefahr
Notruf, Suizidankündigung, akute Verschlechterung: hier dürfen Mitarbeiter informieren (Notarzt, Angehörige). Dokumentation der Begründung wichtig.
Wann besteht Anzeigepflicht?
Selten: §138 StGB verpflichtet nur bei der ernsthaften Planung bestimmter, im Gesetz abschließend aufgezählter schwerster Straftaten (u.a. Mord, Totschlag, Raub, erpresserischer Menschenraub) zur Anzeige. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Tatbegehung, sondern der Wortlaut des Gesetzes: die Anzeige muss zu einer Zeit erfolgen, „zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann“. Wer die Tat auf anderem Weg als durch Anzeige abwendet, bleibt nach §139 Abs. 4 StGB straffrei. Das Anzeigeprivileg des §139 Abs. 3 Satz 2 StGB gilt ausdrücklich nur für Rechtsanwälte, Verteidiger, Ärzte und Psychotherapeuten. Pflege- und Betreuungskräfte sind dort nicht genannt und können sich darauf nicht berufen. Bei geplantem Mord oder Totschlag entfällt das Privileg ohnehin für alle Genannten. Bei häuslicher Gewalt besteht keine strafbewehrte Anzeigepflicht, wohl aber die allgemeine Pflicht zur zumutbaren Hilfeleistung nach §323c StGB.
Praxisfälle
Angehöriger fragt am Telefon
Auskunft nur, wenn Vollmacht oder Klienten-Einwilligung vorliegt. Sonst: „Ich unterliege der gesetzlichen Schweigepflicht und darf dazu keine Auskunft geben. Bitte klären Sie das direkt mit [Name des Klienten].“ Am Telefon kommt hinzu, dass die Identität des Anrufers nicht überprüfbar ist; auch eine vorliegende Vollmacht rechtfertigt keine Auskunft an eine nicht identifizierte Person.
Anderer Pflegedienst übernimmt Klient
Die Übergabe von Informationen ist zulässig, wenn der Klient zustimmt und der neue Dienst seinerseits der Schweigepflicht unterliegt. Schriftliche Übergabe-Dokumentation hilft.
Verdacht auf Misshandlung
Hier stehen Schweigepflicht und Schutz des Klienten gegeneinander. Empfohlenes Vorgehen:
- Beobachtungen sachlich dokumentieren: nur Wahrgenommenes, keine Wertung und keine Verdachtsäußerung gegenüber Dritten.
- Pflegedienstleitung informieren. Die Weitergabe innerhalb des Dienstes ist kein Offenbaren im Sinne von §203 StGB.
- Beratung einholen: Pflegeombudsstelle, Krisendienst oder anwaltliche Beratung, bei Bedarf Einbindung der zuständigen Betreuungsbehörde oder des Betreuungsgerichts.
- Bei unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben Rettungsdienst oder Polizei verständigen. Die Offenbarung kann dann nach §34 StGB (rechtfertigender Notstand) gerechtfertigt sein, wenn das geschützte Rechtsgut das Geheimhaltungsinteresse wesentlich überwiegt. Die Abwägung ist zu dokumentieren.
Für stationäre und teilstationäre Einrichtungen bestehen zusätzlich landesrechtliche Melde- und Aufsichtspflichten gegenüber der Heimaufsicht (Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetze der Länder). Für ambulante Dienste gelten diese Pflichten nicht einheitlich. Der jeweilige Landesrahmen ist zu prüfen. Nicht eigenmächtig handeln.
Rechtsquellen
- §203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen: Abs. 1 Nr. 1 (Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung), Abs. 3 und Abs. 4 (mitwirkende Personen), Abs. 6 (erhöhter Strafrahmen).
- §138 StGB: Nichtanzeige geplanter Straftaten: abschließender Katalog der anzeigepflichtigen Taten.
- §139 StGB: Straflosigkeit der Nichtanzeige: Abs. 3 Berufsprivileg, Abs. 4 Abwendung ohne Anzeige.
- §323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung: Pflicht zur zumutbaren Hilfe bei Unglücksfällen.
- §34 StGB: Rechtfertigender Notstand: Rechtfertigung einer Offenbarung bei Gefahr für Leib oder Leben.
- §1 PflBG: Führen der Berufsbezeichnung: Grundlage der staatlich geregelten Ausbildung von Pflegefachkräften.
- §43b SGB XI: Zusätzliche Betreuung und Aktivierung: Leistungsgrundlage für Betreuungskräfte.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: August 2026. Verbindliche Auskünfte erteilen die zuständige Pflegekasse bzw. eine Rechts- oder Steuerberatung.
Quellen
- §203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen
- §138 StGB: Nichtanzeige geplanter Straftaten
- §139 StGB: Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
- §323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung
- §34 StGB: Rechtfertigender Notstand
- §1 PflBG: Führen der Berufsbezeichnung
- §43b SGB XI: Zusätzliche Betreuung und Aktivierung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Angaben ohne Gewähr. Mehr dazu im Haftungsausschluss.
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