Schweigepflicht im Betreuungsdienst: Was sagen, was nicht — und an wen?
Schweigepflicht ist absolut — bis sie es nicht mehr ist. Wann Mitarbeiter Auskünfte geben dürfen, wann sie sogar müssen, und was das für die Praxis bedeutet.
Rechtliche Grundlage
§203 StGB stellt das Verletzen der Berufsgeheimnis-Pflicht unter Strafe. Pflegekräfte und Betreuungspersonal fallen unter die geschützten Berufsgruppen. Verstoß: bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Was unter Schweigepflicht fällt
Alle Informationen, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden:
- Gesundheitszustand des Klienten
- Diagnosen, Medikamente, Therapien
- Familiäre Verhältnisse
- Finanzielle Situation
- Verhalten des Klienten oder Angehörigen
Wann darf Auskunft gegeben werden?
1. Mit Einwilligung des Klienten
Schriftlich oder mündlich, idealerweise dokumentiert. Bei Demenz oder Bewusstlosigkeit: gesetzliche Vertretung (Betreuer, Bevollmächtigter).
2. An gesetzliche Vertreter
Eltern minderjähriger Klienten, Betreuer mit Vollmacht. Aber: Vorsicht bei volljährigen Klienten — auch Eltern haben kein automatisches Auskunftsrecht.
3. An mitbehandelnde Berufsträger
Hausarzt, Apotheker, andere Pflege-Beschäftigte mit therapeutischer Beziehung — wenn nötig für die Behandlung. Diese Personen unterliegen ebenfalls der Schweigepflicht.
4. Bei akuter Gefahr
Notruf, Suizidankündigung, akute Verschlechterung — hier dürfen Mitarbeiter informieren (Notarzt, Angehörige). Dokumentation der Begründung wichtig.
Wann besteht Anzeigepflicht?
Selten — §138 StGB verpflichtet nur bei der ernsthaften Planung bestimmter, im Gesetz abschließend aufgezählter schwerster Straftaten (u.a. Mord, Totschlag, Raub) zur Anzeige, bevor die Tat begangen wird. Bei häuslicher Gewalt besteht keine strafbewehrte Anzeigepflicht, wohl aber die allgemeine Pflicht zur zumutbaren Hilfeleistung nach §323c StGB.
Praxisfälle
Angehöriger fragt am Telefon
Auskunft nur, wenn Vollmacht oder Klienten-Einwilligung vorliegt. Sonst: "Ich kann das aus Datenschutzgründen nicht beantworten — bitte direkt mit Frau Müller klären."
Anderer Pflegedienst übernimmt Klient
Übergabe von Informationen ist zulässig, wenn Klient zustimmt und der neue Dienst zur Schweigepflicht steht. Schriftliche Übergabe-Dokumentation hilft.
Verdacht auf Misshandlung
Schwerer Bereich. Erst Pflegedienstleitung informieren, ggf. Anwalt/spezialisierte Beratungsstelle (Pflegeombudsstelle, Krisendienst). Nicht eigenmächtig handeln.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Angaben ohne Gewähr. Mehr dazu im Haftungsausschluss.
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