Betreuungsdienst gründen in Thüringen
Wer in Thüringen einen ambulanten Betreuungsdienst als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI anbieten möchte, braucht die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Diese Seite fasst die maßgebliche Landesverordnung, die Anforderungen und die §45b-Abrechnung mit den örtlichen Pflegekassen zusammen.
§45a-Anerkennung in Thüringen
- Verordnung
- Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag (ThürAUPAVO)
- Zuständige Behörde
- Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), Referat 630
- Anforderungen
- Anerkennung erfolgt auf Antrag beim Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) inkl. schriftlichem Konzept des Angebots
- Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer benötigen eine vorbereitende Schulung im Umfang von mindestens 30 Zeitstunden sowie regelmäßige Fortbildungen (Quelle: FAQ des Thüringer Sozialministeriums für Leistungserbringer)
- Nachbarschaftshilfe (§8 ThürAUPAVO) setzt einen von den Pflegekassen anerkannten Kurs für Nachbarschaftshelfer voraus
Stand: 2026-07-20 (Recherche-Stand) · Amtliche Quelle
Weiterführend
- §45b-Entlastungsbetrag-Rechner — Restbudget eines Klienten prüfen
- §45b-Abrechnung mit Alltagora — Abrechnungsworkflow für Betreuungsdienste
- Ratgeber — weitere Artikel rund um Gründung, Abrechnung und QM
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Angaben beruhen auf der genannten Landesverordnung, Stand 2026-07-20 (Recherche-Stand). Landesrecht ändert sich; verbindlich sind ausschließlich die aktuelle Verordnung und die Auskunft der zuständigen Behörde bzw. Pflegekasse. Angaben ohne Gewähr.