Betreuungsdienst gründen in Schleswig-Holstein
Wer in Schleswig-Holstein einen ambulanten Betreuungsdienst als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI anbieten möchte, braucht die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Diese Seite fasst die maßgebliche Landesverordnung, die Anforderungen und die §45b-Abrechnung mit den örtlichen Pflegekassen zusammen.
§45a-Anerkennung in Schleswig-Holstein
- Verordnung
- Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Alltagsförderungsverordnung) vom 24. August 2021 (AföVO)
- Zuständige Behörde
- Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein (Anerkennung von Anbietern/Servicestellen, § 10 Abs. 1 AföVO); für Nachbarschaftshelfer/innen: Koordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe in Trägerschaft der AOK NORDWEST (Registrierung, § 10 Abs. 2, § 12 AföVO)
- Anforderungen
- Nachbarschaftshelfer/innen müssen einen Kurs zur Nachbarschaftshilfe absolvieren, sofern keine gleichwertigen Erfahrungen/Kenntnisse nachgewiesen werden (§ 12 Abs. 2 AföVO) — konkrete Stundenzahl nicht in der Verordnungsbegründung beziffert, daher hier nicht angegeben
- Ausreichender Versicherungsschutz ist Pflicht: nachbarschaftlich engagierte Einzelpersonen müssen sich gegen mögliche Schadensereignisse absichern und eine geeignete Haftpflichtversicherung abschließen (§ 12 Abs. 1 AföVO)
- Ausschluss von der Tätigkeit als Nachbarschaftshelfer/in bei derselben Person, wenn die helfende Person mit der pflegebedürftigen Person in einem gemeinsamen Haushalt lebt (§ 12 Abs. 1 AföVO)
- Die Aufwandsentschädigung für Nachbarschaftshilfe ist auf maximal 8 Euro pro Stunde begrenzt; wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Anerkennungsfähigkeit als Nachbarschaftshilfe (§ 12 Abs. 1 AföVO)
Stand: 2026-07-20 (Verordnung i.d.F. vom 24. August 2021, in Kraft seit 15. September 2021) · Amtliche Quelle
Weiterführend
- §45b-Entlastungsbetrag-Rechner — Restbudget eines Klienten prüfen
- §45b-Abrechnung mit Alltagora — Abrechnungsworkflow für Betreuungsdienste
- Ratgeber — weitere Artikel rund um Gründung, Abrechnung und QM
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Angaben beruhen auf der genannten Landesverordnung, Stand 2026-07-20 (Verordnung i.d.F. vom 24. August 2021, in Kraft seit 15. September 2021). Landesrecht ändert sich; verbindlich sind ausschließlich die aktuelle Verordnung und die Auskunft der zuständigen Behörde bzw. Pflegekasse. Angaben ohne Gewähr.