Betreuungsdienst gründen in Sachsen-Anhalt
Wer in Sachsen-Anhalt einen ambulanten Betreuungsdienst als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI anbieten möchte, braucht die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Diese Seite fasst die maßgebliche Landesverordnung, die Anforderungen und die §45b-Abrechnung mit den örtlichen Pflegekassen zusammen.
§45a-Anerkennung in Sachsen-Anhalt
- Verordnung
- Pflege-Betreuungs-Verordnung (PflBetrVO) vom 5. Mai 2023 (PflBetrVO)
- Zuständige Behörde
- Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit (LAS) Sachsen-Anhalt
- Anforderungen
- Anerkennungsfähig sind insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger, Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung, die Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen, familienentlastende Dienste, Alltagsbegleitung und Pflegebegleitung sowie Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen
- Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag können auf Antrag eine Förderung nach § 45c SGB XI erhalten
Stand: 2026-07-20 (Verordnung i.d.F. vom 5. Mai 2023) · Amtliche Quelle
Pflegekassen in Sachsen-Anhalt
Weiterführend
- §45b-Entlastungsbetrag-Rechner — Restbudget eines Klienten prüfen
- §45b-Abrechnung mit Alltagora — Abrechnungsworkflow für Betreuungsdienste
- Ratgeber — weitere Artikel rund um Gründung, Abrechnung und QM
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Angaben beruhen auf der genannten Landesverordnung, Stand 2026-07-20 (Verordnung i.d.F. vom 5. Mai 2023). Landesrecht ändert sich; verbindlich sind ausschließlich die aktuelle Verordnung und die Auskunft der zuständigen Behörde bzw. Pflegekasse. Angaben ohne Gewähr.