Betreuungsdienst gründen in Sachsen
Wer in Sachsen einen ambulanten Betreuungsdienst als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI anbieten möchte, braucht die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Diese Seite fasst die maßgebliche Landesverordnung, die Anforderungen und die §45b-Abrechnung mit den örtlichen Pflegekassen zusammen.
§45a-Anerkennung in Sachsen
- Verordnung
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung für die Anerkennung und Förderung von Unterstützungsangeboten in der Pflege (Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung) (SächsPflUVO)
- Zuständige Behörde
- Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) — zuständig für Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag gem. §7 i.V.m. §45a Abs.1 Satz 3 SGB XI; Nachbarschaftshelfer werden abweichend durch die jeweilige Pflegekasse anerkannt (§10)
- Anforderungen
- Helfende müssen die Teilnahme an einer Basisschulung im Umfang von mindestens 40 Schulungsstunden (à 45 Minuten) oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen (§8 SächsPflUVO)
- Abrechnung darf insgesamt 31,25 Euro je Stunde nicht übersteigen (§8 Abs.2 Satz 1 SächsPflUVO)
- Bei Gruppenangeboten maximal 20 Euro pro Stunde je betreuter Person (§8 Abs.2 Satz 2 SächsPflUVO)
- Für haushaltsnahe Dienstleistungen maximal 26 Euro pro Stunde (§8 Abs.2 Satz 3 SächsPflUVO)
- Nachbarschaftshilfe: Anerkennung durch die Pflegekasse, auf drei Jahre befristet, Tätigkeitsumfang max. 40 Stunden je Kalendermonat, Vergütung max. 10 Euro pro Stunde (§10 SächsPflUVO)
Stand: 2026-07-20 (Verordnung vom 25.11.2021, SächsGVBl. Nr.46 S.1338, geändert durch VO vom 24.11.2022, gültig ab 23.12.2022) · Amtliche Quelle
Pflegekassen in Sachsen
Weiterführend
- §45b-Entlastungsbetrag-Rechner — Restbudget eines Klienten prüfen
- §45b-Abrechnung mit Alltagora — Abrechnungsworkflow für Betreuungsdienste
- Ratgeber — weitere Artikel rund um Gründung, Abrechnung und QM
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Angaben beruhen auf der genannten Landesverordnung, Stand 2026-07-20 (Verordnung vom 25.11.2021, SächsGVBl. Nr.46 S.1338, geändert durch VO vom 24.11.2022, gültig ab 23.12.2022). Landesrecht ändert sich; verbindlich sind ausschließlich die aktuelle Verordnung und die Auskunft der zuständigen Behörde bzw. Pflegekasse. Angaben ohne Gewähr.