Betreuungsdienst gründen in Saarland
Wer in Saarland einen ambulanten Betreuungsdienst als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI anbieten möchte, braucht die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Diese Seite fasst die maßgebliche Landesverordnung, die Anforderungen und die §45b-Abrechnung mit den örtlichen Pflegekassen zusammen.
§45a-Anerkennung in Saarland
- Verordnung
- Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB11zBetrAngV SL 2017)
- Zuständige Behörde
- Landkreise und Regionalverband Saarbrücken (jeweils im Einvernehmen mit den Pflegekassen sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V.)
- Anforderungen
- Anerkennung erfolgt schriftlich beim zuständigen Landkreis bzw. Regionalverband Saarbrücken, im Einvernehmen mit den Pflegekassen sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V.
- Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Pflege benötigen eine Schulung von mindestens 30 Stunden, davon mindestens 20 Stunden Basisschulung und mindestens 10 Stunden zielgruppenspezifische Schulung
- Bei erwerbsmäßig tätigen Dienstleistungsunternehmen mit Mitarbeitenden ohne einschlägigen Berufsabschluss beträgt die Mindeststundenzahl für Schulungen abweichend insgesamt 160 Stunden (Ausnahme: Angebote mit hauswirtschaftlichem Schwerpunkt, dort weiterhin 30 Stunden)
- Schulung, regelmäßige Fortbildung sowie kontinuierliche fachliche Begleitung der Helfenden müssen durch eine Fachkraft (u.a. Gesundheits-/Krankenpfleger, Altenpfleger, Sozialarbeiter, Heilpädagogen) erfolgen
- Antragstellende müssen Führungszeugnis, Erste-Hilfe-Bescheinigung und Erstbelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (jeweils nicht älter als drei Monate) vorlegen bzw. für alle eingesetzten Personen einsehen
- Bei Betreuungs- und Tagesgruppen müssen durchschnittlich mindestens 3 Hilfebedürftige betreut werden
Stand: 2026-07-20 (Richtlinien rückwirkend in Kraft zum 01.01.2017, zugrundeliegende Verordnung von 2017) · Amtliche Quelle
Weiterführend
- §45b-Entlastungsbetrag-Rechner — Restbudget eines Klienten prüfen
- §45b-Abrechnung mit Alltagora — Abrechnungsworkflow für Betreuungsdienste
- Ratgeber — weitere Artikel rund um Gründung, Abrechnung und QM
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