Betreuungsdienst gründen in Rheinland-Pfalz
Wer in Rheinland-Pfalz einen ambulanten Betreuungsdienst als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI anbieten möchte, braucht die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Diese Seite fasst die maßgebliche Landesverordnung, die Anforderungen und die §45b-Abrechnung mit den örtlichen Pflegekassen zusammen.
§45a-Anerkennung in Rheinland-Pfalz
- Verordnung
- Landesverordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, über die Förderung von Modellvorhaben und Initiativen des Ehrenamts sowie über die Förderung der Selbsthilfe nach den §§45a, 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 12. Juli 2017 (UntAngV RP)
- Zuständige Behörde
- Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Trier
- Anforderungen
- Vorlage eines ausführlichen Qualitätskonzepts, das die Voraussetzungen zur Qualitätssicherung des Angebots belegt
- Vorlage eines Führungszeugnisses nach §30 BZRG bzw. erweiterten Führungszeugnisses nach §30a BZRG (bei Betreuung Minderjähriger), nicht älter als 3 Monate
- Basisqualifikation für nicht-fachliche Helfer im Umfang von mindestens 30 Stunden gemäß §10 Abs.1 und 2 UntAngV RP (mind. 20 Stunden vor Einsatzbeginn, restliche 10 Stunden innerhalb eines Jahres nachholbar)
- Fachliche Anleitung, Begleitung, Unterstützung, Schulung und Fortbildung der leistungserbringenden Personen durch namentlich benannte Fachkräfte gemäß §6 Abs.3 UntAngV RP
Stand: 2026-07-20 (Verordnung i.d.F. vom 12. Juli 2017) · Amtliche Quelle
Weiterführend
- §45b-Entlastungsbetrag-Rechner — Restbudget eines Klienten prüfen
- §45b-Abrechnung mit Alltagora — Abrechnungsworkflow für Betreuungsdienste
- Ratgeber — weitere Artikel rund um Gründung, Abrechnung und QM
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Angaben beruhen auf der genannten Landesverordnung, Stand 2026-07-20 (Verordnung i.d.F. vom 12. Juli 2017). Landesrecht ändert sich; verbindlich sind ausschließlich die aktuelle Verordnung und die Auskunft der zuständigen Behörde bzw. Pflegekasse. Angaben ohne Gewähr.