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Betreuungsdienst gründen in Niedersachsen

Wer in Niedersachsen einen ambulanten Betreuungsdienst als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI anbieten möchte, braucht die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Diese Seite fasst die maßgebliche Landesverordnung, die Anforderungen und die §45b-Abrechnung mit den örtlichen Pflegekassen zusammen.

§45a-Anerkennung in Niedersachsen

Verordnung
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI (Nds.))
Zuständige Behörde
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Anforderungen
  • Juristische Personen/Personengesellschaften (§2): Konzept (Inhalt, Zielgruppe, Qualifikationen, Räume, Stundensätze, Qualitätssicherung), mind. eine Fachkraft zur Anleitung, geeignete Personen mit fachlicher Qualifikation oder 30-Stunden-Schulung, Erste-Hilfe-Schulung (nicht älter als 5 Jahre), Haftpflichtversicherung
  • Einzelunternehmen (§3): zusätzlich zu den Anforderungen aus §2 persönliche Eignung (u.a. erweitertes Führungszeugnis ohne Mängel) und fachliche Eignung (Berufsqualifikation oder Schulung plus Erste-Hilfe-Schulung)
  • Nachbarschaftshelfer:innen (§4): Mindestalter 16 Jahre (vollendetes 16. Lebensjahr), persönlich/fachlich geeignet, Schulung, Erste-Hilfe-Schulung, Aufwandsentschädigung max. 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns
  • Zuständigkeit für Anerkennung liegt laut §5 Abs.1 AnerkVO SGB XI beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Stand: 2026-07-20 (Verordnung i.d.F. vom 11.01.2022, in Kraft seit 01.02.2022) · Amtliche Quelle

Weiterführend

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Angaben beruhen auf der genannten Landesverordnung, Stand 2026-07-20 (Verordnung i.d.F. vom 11.01.2022, in Kraft seit 01.02.2022). Landesrecht ändert sich; verbindlich sind ausschließlich die aktuelle Verordnung und die Auskunft der zuständigen Behörde bzw. Pflegekasse. Angaben ohne Gewähr.

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