Betreuungsdienst gründen in Mecklenburg-Vorpommern
Wer in Mecklenburg-Vorpommern einen ambulanten Betreuungsdienst als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI anbieten möchte, braucht die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Diese Seite fasst die maßgebliche Landesverordnung, die Anforderungen und die §45b-Abrechnung mit den örtlichen Pflegekassen zusammen.
§45a-Anerkennung in Mecklenburg-Vorpommern
- Verordnung
- Landesverordnung über Angebote zur Unterstützung im Alltag, ehrenamtliche Strukturen und Selbsthilfe sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen (UntAngLVO M-V)
- Zuständige Behörde
- Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS)
- Anforderungen
- Schriftlicher oder elektronischer Antrag an die zuständige Behörde; bei Abrechnung mit den gesetzlichen Pflegekassen Angabe eines Institutionskennzeichens (IK), soweit bereits vergeben (§2 Abs.1 Nr.1-2)
- Vorlage eines Konzeptes mit Angaben zu Art/Zielgruppe/Umfang des Angebots, Helferzahl und Betreuungsverhältnis, Gewähr für Schulung/Fortbildung/fachliche Begleitung durch eine Fachkraft, Entgelt, Fahrtkosten, Aufwandsentschädigung (§2 Abs.1 Nr.3)
- Verpflichtende Erklärung zur Ausrichtung auf Dauer; Erbringung regelmäßig und verlässlich, anzustreben mindestens einmal wöchentlich, inkl. Vertretungsregelung im Krankheits-/Urlaubsfall (§2 Abs.1 Nr.4)
- Nachweis eines angemessenen Versicherungsschutzes für Schäden im Zusammenhang mit den Unterstützungsleistungen (§2 Abs.1 Nr.5)
- Fachliche Begleitung der Helferinnen und Helfer durch eine Fachkraft mit einschlägiger Berufsqualifikation (z.B. Gesundheits-/Krankenpflege, Altenpflege, Sozialpädagogik, Erzieher, Hauswirtschaft) gemäß §2 Abs.1 Nr.6
- Nachweis einer Basisschulung der eingesetzten Helferinnen und Helfer von mindestens 30 Unterrichtsstunden (je 45 Minuten) mit festgelegten Inhalten (§2 Abs.1 Nr.7)
- Nachweis einer alle drei Jahre erfolgenden Fortbildung der Helferinnen und Helfer von mindestens 8 Unterrichtsstunden (je 45 Minuten) (§2 Abs.1 Nr.8)
- Bei Gruppenbetreuungen Nachweis angemessener, barrierefreier Räumlichkeiten gemäß §6 Landesbehindertengleichstellungsgesetz M-V (§2 Abs.1 Nr.12)
- Für die Anerkennung als Fahrdienst zusätzlich Vorlage einer Fahrerlaubnis und eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (§2 Abs.1 Nr.13)
Stand: 2026-07-20 (Verordnung i.d.F. vom 16.12.2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.09.2019, konsolidierte Fassung Stand 03.01.2022) · Amtliche Quelle
Weiterführend
- §45b-Entlastungsbetrag-Rechner — Restbudget eines Klienten prüfen
- §45b-Abrechnung mit Alltagora — Abrechnungsworkflow für Betreuungsdienste
- Ratgeber — weitere Artikel rund um Gründung, Abrechnung und QM
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