Betreuungsdienst gründen in Hamburg
Wer in Hamburg einen ambulanten Betreuungsdienst als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI anbieten möchte, braucht die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Diese Seite fasst die maßgebliche Landesverordnung, die Anforderungen und die §45b-Abrechnung mit den örtlichen Pflegekassen zusammen.
§45a-Anerkennung in Hamburg
- Verordnung
- Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung (HmbPEVO)
- Zuständige Behörde
- Sozialbehörde Hamburg, Fachabteilung Senioren und Pflege
- Anforderungen
- Angebot ist auf Dauer ausgerichtet und wird regelmäßig und verlässlich angeboten
- Vorlage eines Konzepts mit Aussagen zur Qualitätssicherung
- Vorlage eines Schulungscurriculums
- Ehrenamtliche und Beschäftigte sind persönlich und fachlich geeignet
- Nachweis eines angemessenen Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutzes
Stand: 2026-07-20 (Verordnung i.d.F. vom 31.01.2017) · Amtliche Quelle
Weiterführend
- §45b-Entlastungsbetrag-Rechner — Restbudget eines Klienten prüfen
- §45b-Abrechnung mit Alltagora — Abrechnungsworkflow für Betreuungsdienste
- Ratgeber — weitere Artikel rund um Gründung, Abrechnung und QM
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Angaben beruhen auf der genannten Landesverordnung, Stand 2026-07-20 (Verordnung i.d.F. vom 31.01.2017). Landesrecht ändert sich; verbindlich sind ausschließlich die aktuelle Verordnung und die Auskunft der zuständigen Behörde bzw. Pflegekasse. Angaben ohne Gewähr.