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Betreuungsdienst gründen in Bremen

Wer in Bremen einen ambulanten Betreuungsdienst als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI anbieten möchte, braucht die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Diese Seite fasst die maßgebliche Landesverordnung, die Anforderungen und die §45b-Abrechnung mit den örtlichen Pflegekassen zusammen.

§45a-Anerkennung in Bremen

Verordnung
Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Bremen
Zuständige Behörde
Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (Land Bremen), Referat Pflege/Heimrecht/Wohn- und Betreuungsaufsicht
Anforderungen
  • Anerkennung nur für ambulante Pflegedienste (§72 SGB XI, ehrenamtlich durchgeführte Angebote), nichtgewerbliche juristische Personen (freie Träger etc.) und gewerbliche juristische Personen — Einzelpersonen sind von der Anerkennung ausgeschlossen (§3 Abs.2/3)
  • Persönliche Qualifikation der leistungserbringenden Personen wird durch eine anleitende Fachkraft (u.a. Pflege, Ergotherapie, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Sozialpädagogik, Psychologie, Gerontopsychiatrie) mittels Fachgespräch oder Hospitation sowie durch Vorlage eines einfachen Führungszeugnisses festgestellt; bei Angeboten für Kinder/Familien mit Minderjährigen ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen (§4 Abs.1-2)
  • Leistungserbringende Personen sind mit mindestens 20 Stunden zu schulen; bei entsprechender beruflicher Qualifikation (Fachkräfte nach §4 Abs.1) kann der Anbieter vom geforderten Schulungsumfang abweichen (§4 Abs.3)
  • Nachweis eines ausreichenden Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutzes für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer ist dem Antrag beizufügen (§3 Abs.4 Nr.6)
  • Gewerbliche Anbieter müssen sich zusätzlich verpflichten, das Personal sozialversicherungsrechtskonform zu beschäftigen, das Mindestlohngesetz einzuhalten und für bedarfsgerechte Urlaubs- und Krankheitsvertretungen zu sorgen; Nachweis einer erfolgreich absolvierten Qualifizierung der Mitarbeitenden nach §53c SGB XI ist zu erbringen (§3 Abs.5)

Stand: 2026-07-20 (Verordnung i.d.F. vom 12.03.2019, zuletzt geändert 13.05.2023; Ressortzuständigkeit auf Gesundheitsressort übertragen seit 01.09.2024) · Amtliche Quelle

Weiterführend

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Angaben beruhen auf der genannten Landesverordnung, Stand 2026-07-20 (Verordnung i.d.F. vom 12.03.2019, zuletzt geändert 13.05.2023; Ressortzuständigkeit auf Gesundheitsressort übertragen seit 01.09.2024). Landesrecht ändert sich; verbindlich sind ausschließlich die aktuelle Verordnung und die Auskunft der zuständigen Behörde bzw. Pflegekasse. Angaben ohne Gewähr. Rechtsstand nicht abschließend geprüft, bitte bei der Behörde bestätigen.

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