Betreuungsdienst gründen in Brandenburg
Wer in Brandenburg einen ambulanten Betreuungsdienst als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI anbieten möchte, braucht die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Diese Seite fasst die maßgebliche Landesverordnung, die Anforderungen und die §45b-Abrechnung mit den örtlichen Pflegekassen zusammen.
§45a-Anerkennung in Brandenburg
- Verordnung
- Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch für das Land Brandenburg (BbgAUA-AnerkV)
- Zuständige Behörde
- Landesamt für Soziales und Versorgung (Brandenburg)
- Anforderungen
- Regelmäßige und verlässliche Betreuung/Entlastung durch Helfende mit persönlicher Eignung, Schulung und fachlicher Begleitung (§3 Abs.1 Nr.1)
- Angemessene Vergütung, die die von der Behörde festgelegten Preisobergrenzen nicht übersteigt (§3 Abs.1 Nr.2)
- Ordnungsgemäße Geschäftsführung (§3 Abs.1 Nr.3)
- Abgeschlossene Haftpflicht- und Unfallversicherung für Sach- und Personenschäden (§3 Abs.1 Nr.4)
- Räumliche Voraussetzungen bei Gruppenangeboten sowie Bereitschaft zu Kommunikation/Kooperation in regional vernetzter Versorgungsstruktur (§3 Abs.1 Nr.5+6)
Stand: 2026-07-20 (Verordnung vom 16.12.2025, in Kraft seit 24.12.2025) · Amtliche Quelle
Weiterführend
- §45b-Entlastungsbetrag-Rechner — Restbudget eines Klienten prüfen
- §45b-Abrechnung mit Alltagora — Abrechnungsworkflow für Betreuungsdienste
- Ratgeber — weitere Artikel rund um Gründung, Abrechnung und QM
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Angaben beruhen auf der genannten Landesverordnung, Stand 2026-07-20 (Verordnung vom 16.12.2025, in Kraft seit 24.12.2025). Landesrecht ändert sich; verbindlich sind ausschließlich die aktuelle Verordnung und die Auskunft der zuständigen Behörde bzw. Pflegekasse. Angaben ohne Gewähr.