Betreuungsdienst gründen in Berlin
Wer in Berlin einen ambulanten Betreuungsdienst als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI anbieten möchte, braucht die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Diese Seite fasst die maßgebliche Landesverordnung, die Anforderungen und die §45b-Abrechnung mit den örtlichen Pflegekassen zusammen.
§45a-Anerkennung in Berlin
- Verordnung
- Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Pflegeunterstützungsverordnung) (PuVO)
- Zuständige Behörde
- Für Pflege zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin (§1 PuVO)
- Anforderungen
- Rechtsstatus einer juristischen Person erforderlich (z.B. GmbH, UG, e.V.) — Anerkennung für Einzelunternehmen ist nicht möglich (§3 Abs.2 PuVO)
- Einbindung von im Jahresdurchschnitt mindestens drei ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern (§3 Abs.3 Satz 1 Nr.4 PuVO)
- Kontinuierliche fachliche Anleitung der Helferinnen und Helfer durch eine Fachkraft mit mindestens dreijähriger abgeschlossener Berufsausbildung, z.B. Kranken-, Alten-, Heilerziehungspflege oder Sozialpädagogik (§3 Abs.3 Satz 1 Nr.5 PuVO)
- Nachweis einer erfolgreich absolvierten Schulung der Helferinnen und Helfer im Mindestumfang von 30 Stunden nach Mustercurriculum des überregionalen Kompetenzzentrums Pflegeunterstützung (§3 Abs.3 Satz 1 Nr.6 PuVO)
- Antrag auf Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch bei der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung zu stellen (§3 Abs.1 PuVO)
Stand: 2026-07-20 (Verordnung vom 28.06.2016, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.09.2017, GVBl. S. 486) · Amtliche Quelle
Weiterführend
- §45b-Entlastungsbetrag-Rechner — Restbudget eines Klienten prüfen
- §45b-Abrechnung mit Alltagora — Abrechnungsworkflow für Betreuungsdienste
- Ratgeber — weitere Artikel rund um Gründung, Abrechnung und QM
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Angaben beruhen auf der genannten Landesverordnung, Stand 2026-07-20 (Verordnung vom 28.06.2016, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.09.2017, GVBl. S. 486). Landesrecht ändert sich; verbindlich sind ausschließlich die aktuelle Verordnung und die Auskunft der zuständigen Behörde bzw. Pflegekasse. Angaben ohne Gewähr.