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Betreuungsdienst gründen in Bayern

Wer in Bayern einen ambulanten Betreuungsdienst als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI anbieten möchte, braucht die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Diese Seite fasst die maßgebliche Landesverordnung, die Anforderungen und die §45b-Abrechnung mit den örtlichen Pflegekassen zusammen.

§45a-Anerkennung in Bayern

Verordnung
Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG), Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 (AVSG)
Zuständige Behörde
Bayerisches Landesamt für Pflege (Anerkennung/Förderung von Trägern); für Registrierung und Anerkennung ehrenamtlich tätiger Einzelpersonen: Regionale Fachstellen für Demenz und Pflege in Bayern
Anforderungen
  • Ehrenamtliche Einzelpersonen müssen zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert sein oder mindestens die Basisschulung von 8 Unterrichtseinheiten absolviert haben; für Träger/Organisationen liegt ein eigenes Schulungskonzept (u.a. mit 30 Unterrichtseinheiten) vor
  • Anbieter benötigen ein Konzept zur Qualitätssicherung ihres Betreuungsangebots (§82 Abs.1 Nr.1 AVSG)
  • Ein ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) muss vorliegen (§82 Abs.1 Nr.3 AVSG)
  • Träger verpflichten sich, der zuständigen Behörde jährlich einen formularmäßigen Tätigkeitsbericht vorzulegen (§82 Abs.1 Nr.4 AVSG)

Stand: 2026-07-20 (Verordnung i.d.F. vom 2. Dezember 2008, zuletzt geändert 21. November 2025 — Änderung an §80 nicht abschließend verifiziert) · Amtliche Quelle

Weiterführend

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Angaben beruhen auf der genannten Landesverordnung, Stand 2026-07-20 (Verordnung i.d.F. vom 2. Dezember 2008, zuletzt geändert 21. November 2025 — Änderung an §80 nicht abschließend verifiziert). Landesrecht ändert sich; verbindlich sind ausschließlich die aktuelle Verordnung und die Auskunft der zuständigen Behörde bzw. Pflegekasse. Angaben ohne Gewähr. Rechtsstand nicht abschließend geprüft, bitte bei der Behörde bestätigen.

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