Tarifrecht in der Pflege 2026: Was Betreuungsdienste über AVR, TVöD und Hausverträge wissen sollten
Pflegemindestlohn, AVR der Caritas/Diakonie, TVöD und private Hausverträge: wie unterscheiden sie sich, und was gilt für Betreuungsdienste?
Pflegemindestlohn (PflegeArbbV)
Der allgemeinverbindliche Pflegemindestlohn nach der Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) gilt für alle Pflege-Beschäftigten in Deutschland, auch für Betreuungsdienste. Maßgeblich ist die 7. PflegeArbbV vom 3. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 58), in Kraft seit 1. Juli 2026 und befristet bis 30. September 2028. Sätze seit 1. Juli 2026 (§ 2 Abs. 1 der 7. PflegeArbbV):

- Pflegehilfskräfte: 16,52 €/Stunde
- Qualifizierte Pflegehilfskräfte: 17,80 €/Stunde
- Pflegefachkräfte: 21,03 €/Stunde
Die nächste Erhöhungsstufe ist in derselben Verordnung bereits festgeschrieben: Zum 1. Juli 2027 steigen die Sätze auf 16,95 € für Pflegehilfskräfte, 18,26 € für qualifizierte Pflegehilfskräfte und 21,58 € für Pflegefachkräfte (§ 2 Abs. 1 der 7. PflegeArbbV). Was ab dem 1. Oktober 2028 gilt, ist offen. Dafür ist eine neue Verordnung auf Empfehlung der Pflegekommission nötig.
AVR der Caritas/Diakonie
Wer Mitglied in einem kirchlichen Träger-Verband ist (Caritas, Diakonie), arbeitet nach AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien). Diese liegen je nach Regionalverband und Entgeltgruppe in der Regel deutlich über dem Pflegemindestlohn und enthalten zusätzliche Komponenten (Weihnachtsgeld, betriebliche Altersvorsorge).
TVöD (Öffentlicher Dienst)
Bei kommunalen Trägern oder Pflegeeinrichtungen in öffentlicher Hand: TVöD-Pflege. Vergütung nach Entgeltgruppen (P5-P16), Stufenlaufbahn nach Berufserfahrung.
Private Haus-/Firmenverträge
Für die meisten privaten Betreuungsdienste der Hauptweg: eigene Arbeitsverträge, die mindestens den Pflegemindestlohn erreichen müssen. Beliebt: Stundenkontensystem, Mehrarbeitszuschläge, Wochenend-Aufschläge.
Solche Vereinbarungen finden ihre Grenze im Gesetz: Arbeitszeitkonten müssen schriftlich vereinbart sein, dürfen monatlich höchstens 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit aufnehmen und sind spätestens binnen zwölf Kalendermonaten durch bezahlte Freizeit oder Auszahlung auszugleichen (§ 2 Abs. 2 MiLoG). Daneben gelten die Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten des Arbeitszeitgesetzes.
Praxis-Hinweise für Betreuungsdienste
Mindestlohn-Compliance
Selbst wenn ein Mitarbeiter einer geringeren Vergütung zustimmen würde: der Pflegemindestlohn ist gesetzlich, individuelle Verzichte sind unwirksam.
Wegezeiten
Wegezeiten zwischen mehreren Klienten sowie zwischen Klienten und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs sind ausdrücklich mit dem Mindestentgelt zu vergüten (§ 2 Abs. 4 der 7. PflegeArbbV). Die Anfahrt vom Wohnort zum ersten Klienten gilt dagegen in der Regel als Privatzeit. Diese Einordnung ist jedoch keine starre Regel: Je nach Einzelfall (etwa ohne festen Betriebssitz, bei Nutzung eines Dienstfahrzeugs ab der Wohnung oder bei abweichenden tariflichen Regelungen) kann sie anders ausfallen. Im Zweifel arbeitsrechtliche Beratung einholen.
Bereitschaftsdienste
Zeiten der Rufbereitschaft werden vom Pflegemindestlohn nicht erfasst (§ 2 Abs. 6 der 7. PflegeArbbV); Bereitschaftsdienst dagegen wird nach § 2 Abs. 5 vergütet. Ob im Einzelfall Rufbereitschaft oder vergütungspflichtiger Bereitschaftsdienst vorliegt, hängt davon ab, wie stark die Freizeitgestaltung tatsächlich eingeschränkt ist: je kürzer die geforderte Reaktionszeit, desto eher liegt Arbeitszeit vor. Diese Abgrenzung prägt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeitrichtlinie. Die konkrete Gestaltung sollte arbeitsrechtlich geprüft werden.
Rechtsquellen
- 7. PflegeArbbV: Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche, Volltext; § 2 enthält die Mindestentgelte ab 1. Juli 2026 und ab 1. Juli 2027 sowie die Regeln zu Wegezeiten, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.
- § 2 der 7. PflegeArbbV: Mindestentgelt, die im Artikel genannten Stundensätze im Wortlaut.
- BMAS: Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung: Verfahrensgang, Verkündung im Bundesgesetzblatt am 6. März 2026, Laufzeit bis 30. September 2028.
- § 2 MiLoG: Fälligkeit und Arbeitszeitkonten, Grenzen für Stundenkonten: 50-Prozent-Deckel und zwölfmonatige Ausgleichsfrist.
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: August 2026. Verbindliche Auskünfte erteilen die zuständige Pflegekasse bzw. eine Rechts- oder Steuerberatung.
Quellen
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Angaben ohne Gewähr. Mehr dazu im Haftungsausschluss.
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