Bewerbungsgespräch mit Pflegekräften: 5 Fragen, die wirklich zeigen ob es passt
Standard-Fragen wie „Was sind Ihre Stärken?" sind wertlos. Fünf Fragen, die zeigen, ob die Bewerberin zu Ihnen passt, und ob sie 6 Monate später noch da ist.
Frage 1: „Erzählen Sie mir von einer Klientin, die Ihnen besonders in Erinnerung ist."
Eine echte Pflegekraft hat solche Geschichten. Wenn die Antwort generisch bleibt („alle Klienten sind besonders"), ist das ein Warnsignal: entweder fehlt Empathie oder Berufserfahrung.

Frage 2: „Was war die schwierigste Situation in Ihrem letzten Job, und wie sind Sie damit umgegangen?"
Suche nach: konkreter Vorfall, klare Reflexion, gelernte Lektion. Pluspunkt wenn die Bewerberin auch eigene Fehler einräumt: selbstkritisches Bewusstsein ist ein wertvolles Signal für Reflexionsfähigkeit.
Frage 3: „Wie reagieren Sie, wenn ein Klient unfreundlich oder beleidigend wird?"
Diese Situationen treten ein. Antwort sollte zeigen: Strategien zur Selbstregulation, Verständnis für mögliche Hintergründe (z.B. krankheitsbedingte Ausnahmesituationen), klares „Nicht akzeptieren von körperlicher Bedrohung". Wer „so was passiert mir nicht" sagt, war wahrscheinlich nicht lange im Beruf.
Frage 4: „Welche Software haben Sie bisher genutzt? Was hat funktioniert, was nicht?"
Bei Cloud-Software-Affinität: Entlastung im Onboarding. Bei „nur Papier": kein KO-Kriterium, aber längeres Einarbeiten. Wichtiger als das System ist die Lernbereitschaft.
Frage 5: „Was würde Sie dazu bringen, in 2 Jahren wieder zu wechseln?"
Das ist die unbequeme Frage, und die wertvollste. Antworten zeigen, was der Bewerberin wirklich wichtig ist. Wenn jemand sagt „nur Lohn", ist das ehrlich, aber Hinweis auf transaktionale Beziehung. „Wenn ich nicht mehr selbständig arbeiten kann" zeigt Werte.
Was Sie nicht fragen sollten
- Familienplanung: unzulässig, kann als Diskriminierung wegen des Geschlechts nach § 1, § 7 AGG gewertet werden, mit Haftungsfolgen für den Arbeitgeber
- Religion und politische Überzeugung: Religion ist nach § 1 AGG geschützt, politische Betätigung/Einstellung nach § 75 BetrVG; Verstöße können Schadensersatzansprüche nach § 15 AGG auslösen
- Standardfragen wie „Wo sehen Sie sich in 5 Jahren", produzieren Standard-Antworten
Stand: April 2026. Hinweis: Alle im Bewerbungsgespräch gestellten Fragen können am Maßstab des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gemessen werden. Das gilt auch für die genannten Kategorien Familienplanung, Religion und politische Überzeugung sowie für Sondervorschriften bei Schwerbehinderung oder Schwangerschaft. Bei Unsicherheiten zu zulässigen Fragen einen Arbeitsrechtsanwalt oder die zuständige Antidiskriminierungsstelle konsultieren.
Rechtsquellen
- § 1 AGG: Ziel des Gesetzes, geschützte Merkmale (u.a. Geschlecht, Religion)
- § 7 AGG: Benachteiligungsverbot im Beschäftigungsverhältnis
- § 15 AGG: Schadensersatz und Entschädigung bei Verstößen
- § 75 BetrVG: Schutz vor Benachteiligung wegen politischer Betätigung oder Einstellung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Angaben ohne Gewähr. Mehr dazu im Haftungsausschluss.
Weitere Artikel
23. Juli 2026 · 8 Min.
Tarifrecht in der Pflege 2026: Was Betreuungsdienste über AVR, TVöD und Hausverträge wissen sollten
Pflegemindestlohn, AVR der Caritas/Diakonie, TVöD und private Hausverträge: wie unterscheiden sie sich, und was gilt für Betreuungsdienste?
25. April 2026 · 7 Min.
Mitarbeiterbindung im Pflegedienst: 7 Hebel jenseits vom Gehalt
Gehalt ist wichtig, aber nicht der Hauptgrund für Kündigungen. Was Mitarbeiter wirklich hält, und wie kleine Pflegedienste hier oft besser sind als große Träger.