Pflegesachleistung §36 SGB XI: So rechnet ein Betreuungsdienst korrekt ab
Sachleistung ist die Hauptabrechnungsform für ambulante Pflegedienste mit Pflegekassen. Die wichtigsten Regeln und häufigsten Fehler.
Was sind Sachleistungen?
Pflegesachleistung nach §36 SGB XI bezeichnet die direkte Abrechnung von Pflegeleistungen zwischen einem zugelassenen Pflegedienst und der Pflegekasse. Im Gegensatz zum Pflegegeld (§37) fließt das Geld direkt an den Dienst.

Beträge nach Pflegegrad (Stand 2026)
- Pflegegrad 2: 796 €/Monat
- Pflegegrad 3: 1.497 €/Monat
- Pflegegrad 4: 1.859 €/Monat
- Pflegegrad 5: 2.299 €/Monat
Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI, jedoch auf den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI, 131 EUR im Monat (Stand 2026).
Was wird erstattet?
§36 erstattet Leistungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Reine Betreuungsleistungen (Gesellschaft, Spaziergang, Vorlesen) gehören nicht zu den nach §36 SGB XI abrechenbaren Leistungen. Diese rechnen Sie über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ab.
Abrechnungs-Workflow
- Klient hat Pflegegrad 2-5 + Vereinbarung mit Pflegedienst
- Pflegedienst erbringt Leistung, dokumentiert Zeit und Tätigkeit
- Monatliche Abrechnung an die Pflegekasse über §105 SGB XI (elektronisches Abrechnungsverfahren)
- Pflegekasse erstattet bis zur monatlichen Höchstgrenze
- Über die Höchstgrenze hinausgehende Kosten zahlt der Klient privat
Kombination Sachleistung + Pflegegeld
Klienten können beides kombinieren, anteilig nach §38 SGB XI: Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Sachleistungen in Anspruch genommen wurden. Werden 50% des monatlichen Sachleistungs-Höchstbetrags abgerufen, bleiben 50% des Pflegegelds. Maßgeblich ist immer der Anteil am Höchstbetrag, nicht an der geplanten Leistungsmenge. Der Pflegedienst muss in der Abrechnung den genauen Anteil melden. An die gewählte Aufteilung ist der Klient sechs Monate gebunden (§38 Satz 3 SGB XI).
Häufige Fehler
- Betreuungsleistungen falsch in §36 statt §45b abgerechnet → wird abgelehnt
- Überschreitung der Höchstgrenze ohne Klient zu informieren → Streit
- Fehlende Unterschrift des Klienten auf Leistungsnachweis → Ablehnung
- Falsche Leistungs-Schlüsselnummern (LSK) → Abrechnung wird von der Pflegekasse zurückgewiesen oder korrigiert, Nachbearbeitung erforderlich.
Rechtsquellen
- §36 SGB XI: Pflegesachleistung, Höchstbeträge nach Pflegegrad.
- §45b SGB XI: Entlastungsbetrag für Betreuungsleistungen.
- §105 SGB XI: Abrechnung pflegerischer Leistungen gegenüber der Pflegekasse.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: September 2026. Maßgeblich sind die Rahmenverträge Ihres Bundeslandes; verbindliche Auskünfte erteilen die zuständige Pflegekasse bzw. eine Rechts- oder Steuerberatung.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Angaben ohne Gewähr. Mehr dazu im Haftungsausschluss.
Weitere Artikel
6. September 2026 · 9 Min.
IK-Nummer beantragen: Ablauf, Dauer und was in der Wartezeit schon läuft
Das Institutionskennzeichen vergibt allein die zuständige Vergabestelle, für ambulante Dienste die ARGE·IK. Der Antrag ist kostenlos, die Wartezeit beträgt mehrere Wochen. Was Sie in dieser Zeit bereits aufbauen können.
6. September 2026 · 11 Min.
Rechenzentrum oder selbst abrechnen? Was das BGH-Urteil vom Februar 2025 klarstellt
Der BGH hat entschieden, wann die Abtretung von Kassenforderungen an ein Abrechnungszentrum nichtig ist und warum die Einziehungsermächtigung davon unberührt bleibt. Eine Einordnung mit Blick auf den eigenen Vertrag.