Pflegesachleistung §36 SGB XI: So rechnet ein Betreuungsdienst korrekt ab
Sachleistung ist die Hauptabrechnungsform für ambulante Pflegedienste mit Pflegekassen. Die wichtigsten Regeln und häufigsten Fehler.
Was sind Sachleistungen?
Pflegesachleistung nach §36 SGB XI bezeichnet die direkte Abrechnung von Pflegeleistungen zwischen einem zugelassenen Pflegedienst und der Pflegekasse. Im Gegensatz zum Pflegegeld (§37) fließt das Geld direkt an den Dienst.

Beträge nach Pflegegrad (Stand 2026)
- Pflegegrad 2: 796 €/Monat
- Pflegegrad 3: 1.497 €/Monat
- Pflegegrad 4: 1.859 €/Monat
- Pflegegrad 5: 2.299 €/Monat
Was wird erstattet?
§36 erstattet Leistungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Reine Betreuungsleistungen (Gesellschaft, Spaziergang, Vorlesen) gehören NICHT in §36 — die laufen über §45b.
Abrechnungs-Workflow
- Klient hat Pflegegrad 2-5 + Vereinbarung mit Pflegedienst
- Pflegedienst erbringt Leistung, dokumentiert Zeit und Tätigkeit
- Monatliche Abrechnung an die Pflegekasse via §302 SGB V (DTA-Verfahren)
- Pflegekasse erstattet bis zur monatlichen Höchstgrenze
- Über die Höchstgrenze hinausgehende Kosten zahlt der Klient privat
Kombination Sachleistung + Pflegegeld
Klienten können beides kombinieren — anteilig. Wer 50% der Sachleistung in Anspruch nimmt, bekommt 50% des Pflegegelds. Der Pflegedienst muss in der Abrechnung den genauen Anteil melden.
Häufige Fehler
- Betreuungsleistungen falsch in §36 statt §45b abgerechnet → wird abgelehnt
- Überschreitung der Höchstgrenze ohne Klient zu informieren → Streit
- Fehlende Unterschrift des Klienten auf Leistungsnachweis → Ablehnung
- Falsche Leistungs-Schlüsselnummern (LSK)
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Angaben ohne Gewähr. Mehr dazu im Haftungsausschluss.