§45b Entlastungsbetrag 2026: 131 € richtig nutzen und abrechnen
Der Entlastungsbetrag liegt seit Januar 2025 bei 131 € pro Monat, für alle Pflegegrade. Wie Übertrag, Umwandlungsanspruch und die Abrechnung mit der Pflegekasse 2026 funktionieren.
Die Eckdaten 2026
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr.

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt seit dem 1. Januar 2025 131 € pro Monat (vorher 125 €; zum 01.01.2025 durch die Dynamisierung der Leistungsbeträge nach § 30 SGB XI um 4,5 % erhöht). Er steht allen Pflegegraden 1 bis 5 bei häuslicher Pflege zu. Für Pflegegrad 1 ist er sogar die zentrale Leistung der Pflegeversicherung. Der Betrag ist zweckgebunden und wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Nachweis erstattet oder direkt mit dem Leistungserbringer abgerechnet.
Wofür darf der Betrag verwendet werden?
- Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI), etwa Betreuungs- und Entlastungsdienste mit Landesanerkennung,
- Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege (Eigenanteile),
- bei Pflegegrad 2–5: nicht für Leistungen der körperbezogenen Selbstversorgung durch ambulante Pflegedienste. Bei Pflegegrad 1 ist auch das zulässig.
Übertrag: Die 30.-Juni-Regel
Nicht verbrauchte Monatsbeträge sammeln sich innerhalb des Kalenderjahres an. Was am Jahresende übrig ist, kann noch bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Danach verfällt der Rest endgültig. Für Betreuungsdienste lohnt es sich, Klienten im Frühjahr aktiv an Restbudgets aus dem Vorjahr zu erinnern.
Mehr Budget über den Umwandlungsanspruch
Unabhängig vom Entlastungsbetrag können Pflegebedürftige der Grade 2–5 bis zu 40 % ihres ambulanten Pflegesachleistungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umwidmen (§ 45a Abs. 4 SGB XI, Umwandlungsanspruch), ohne gesonderten Antrag. Zusätzlich sieht § 45b Abs. 1 Satz 4 SGB XI vor, dass die Erstattung aus dem Entlastungsbetrag auch dann greift, wenn für solche Angebote Mittel aus der Verhinderungspflege (§ 39 i. V. m. § 42a SGB XI, gemeinsamer Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege) eingesetzt werden. Beides zusammen erhöht das real verfügbare Budget für Betreuungsleistungen deutlich über die 131 € hinaus.
Abrechnung mit der Pflegekasse
Anerkannte Betreuungsdienste rechnen Entlastungsleistungen direkt mit der Pflegekasse ab, per Kostenerstattung gegen Leistungsnachweis oder im Datenträgeraustausch nach § 105 SGB XI. Wichtig für die Praxis: lückenlose Leistungsnachweise mit Datum, Dauer und Unterschrift, korrekte Trennung von §45b-, Verhinderungspflege- und Privatleistungen auf dem Beleg sowie ein laufender Überblick über das Restbudget jedes Klienten, damit Leistungen nicht unbezahlt bleiben.
Häufige Fehler vermeiden
- Mit veralteten 125 € kalkulieren: seit 2025 gelten 131 €.
- Restbeträge des Vorjahres nach dem 30. Juni einplanen: sie sind dann verfallen.
- Den Umwandlungsanspruch übersehen: viele Klienten schöpfen ihr mögliches Budget nicht aus.
- Pflegegrad 1 unterschätzen: gerade hier ist der Entlastungsbetrag oft der einzige Zugang zu regelmäßiger Unterstützung.
Rechtsquellen
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag, Höhe und Verwendung.
- § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch.
- Bekanntmachung der ab 01.01.2025 geltenden Leistungsbeträge (§ 30 SGB XI): Rechtsgrundlage der Erhöhung von 125 € auf 131 € zum 01.01.2025.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: August 2026. Verbindliche Auskünfte erteilen die zuständige Pflegekasse bzw. eine Rechts- oder Steuerberatung.
Quellen
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Angaben ohne Gewähr. Mehr dazu im Haftungsausschluss.
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