§45b Entlastungsbetrag 2026: 131 € richtig nutzen und abrechnen
Der Entlastungsbetrag liegt seit Januar 2025 bei 131 € pro Monat — für alle Pflegegrade. Wie Übertrag, Umwandlungsanspruch und die Abrechnung mit der Pflegekasse 2026 funktionieren.
Die Eckdaten 2026
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt seit dem 1. Januar 2025 131 € pro Monat (vorher 125 €; zum 01.01.2025 im Zuge der gesetzlichen Leistungsanpassung des PUEG erhöht). Er steht allen Pflegegraden 1 bis 5 bei häuslicher Pflege zu — für Pflegegrad 1 ist er sogar die zentrale Leistung der Pflegeversicherung. Der Betrag ist zweckgebunden und wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Nachweis erstattet oder direkt mit dem Leistungserbringer abgerechnet.
Wofür darf der Betrag verwendet werden?
- Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) — etwa Betreuungs- und Entlastungsdienste mit Landesanerkennung,
- Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege (Eigenanteile),
- bei Pflegegrad 2–5: nicht für Leistungen der körperbezogenen Selbstversorgung durch ambulante Pflegedienste — bei Pflegegrad 1 ist auch das zulässig.
Übertrag: Die 30.-Juni-Regel
Nicht verbrauchte Monatsbeträge sammeln sich innerhalb des Kalenderjahres an. Was am Jahresende übrig ist, kann noch bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden — danach verfällt der Rest endgültig. Für Betreuungsdienste lohnt es sich, Klienten im Frühjahr aktiv an Restbudgets aus dem Vorjahr zu erinnern.
Mehr Budget über den Umwandlungsanspruch
Unabhängig vom Entlastungsbetrag können Pflegebedürftige der Grade 2–5 bis zu 40 % ihres ambulanten Pflegesachleistungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umwidmen (§ 45a Abs. 4 SGB XI, Umwandlungsanspruch) — ohne gesonderten Antrag. Zusätzlich können Mittel der Verhinderungspflege für solche Angebote eingesetzt werden. Beides zusammen erhöht das real verfügbare Budget für Betreuungsleistungen deutlich über die 131 € hinaus.
Abrechnung mit der Pflegekasse
Anerkannte Betreuungsdienste rechnen Entlastungsleistungen direkt mit der Pflegekasse ab — per Kostenerstattung gegen Leistungsnachweis oder im Datenträgeraustausch nach § 105 SGB XI. Wichtig für die Praxis: lückenlose Leistungsnachweise mit Datum, Dauer und Unterschrift, korrekte Trennung von §45b-, Verhinderungspflege- und Privatleistungen auf dem Beleg sowie ein laufender Überblick über das Restbudget jedes Klienten, damit Leistungen nicht unbezahlt bleiben.
Häufige Fehler vermeiden
- Mit veralteten 125 € kalkulieren — seit 2025 gelten 131 €.
- Restbeträge des Vorjahres nach dem 30. Juni einplanen — sie sind dann verfallen.
- Den Umwandlungsanspruch übersehen — viele Klienten schöpfen ihr mögliches Budget nicht aus.
- Pflegegrad 1 unterschätzen — gerade hier ist der Entlastungsbetrag oft der einzige Zugang zu regelmäßiger Unterstützung.