Krankenkasse vs. Pflegekasse: Was Betreuungsdienste unterscheiden müssen
Krankenkasse und Pflegekasse arbeiten zusammen — sind aber zwei separate Versicherungsträger mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Was das für die Praxis heißt.
Zwei Säulen der sozialen Sicherung
Krankenkasse — SGB V
Zuständig für die medizinische Versorgung: Arzt-Besuche, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege (§37 SGB V).

Pflegekasse — SGB XI
Zuständig für die pflegerische Versorgung im Alltag: Pflegegeld, Sachleistung, Pflegehilfsmittel, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag.
Wichtig: Pflegekassen sind organisatorisch immer an eine Krankenkasse angeschlossen — z.B. AOK Krankenkasse + AOK Pflegekasse. Das sind aber rechtlich getrennte Träger.
Häusliche Krankenpflege §37 SGB V
Wird oft mit Pflegeleistungen verwechselt. Häusliche Krankenpflege wird vom Arzt verordnet und durch zugelassene Pflegedienste erbracht — in der Regel zur Vermeidung oder Verkürzung eines Krankenhausaufenthalts.
Typische §37-Leistungen:
- Wundversorgung
- Injektionen
- Medikamenten-Verabreichung
- Kompressionsverbände
Betreuungsdienste mit reiner §45a-Zulassung dürfen das NICHT. Nur Pflegedienste mit examinierten Fachkräften und §132a-Vertrag mit den Krankenkassen.
Wo Krankenkasse und Pflegekasse sich überschneiden
Pflegehilfsmittel
Manche Hilfsmittel (Rollator, Pflegebett) werden teilweise von Krankenkasse, teilweise von Pflegekasse erstattet — abhängig von der Begründung.
Beratungsbesuche
§37 Abs. 3 SGB XI: zwingender Beratungsbesuch bei reinen Pflegegeld-Empfängern. Der Beratungsdienst wird von der Pflegekasse erstattet.
Pflegekurse für Angehörige
§45 SGB XI: Pflegekassen finanzieren Pflegekurse — können oft auch von Pflegediensten organisiert und durchgeführt werden.
Praktische Konsequenz für Betreuungsdienste
Nur §45a-Zulassung?
Sie können Pflegekasse-Leistungen abrechnen (§45b, §39, §41, §42), aber keine SGB V-Leistungen.
Erweiterte Zulassung als Pflegedienst?
Mit examinierten Pflegekräften und §132a-Vertrag erweitert sich Ihr Spektrum auf häusliche Krankenpflege und mehr SGB V-Leistungen.
Privatversicherte
Bei Privatversicherten ist die Trennung weniger klar geregelt — oft direkte Verträge mit den Versicherungen oder Selbstzahler-Modell.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Angaben ohne Gewähr. Mehr dazu im Haftungsausschluss.
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