Krankenkasse vs. Pflegekasse: Was Betreuungsdienste unterscheiden müssen
Krankenkasse und Pflegekasse arbeiten zusammen, sind aber zwei separate Versicherungsträger mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Was das für die Praxis heißt.
Zwei Säulen der sozialen Sicherung
Krankenkasse: SGB V
Zuständig für die medizinische Versorgung: Arzt-Besuche, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege (§37 SGB V).

Pflegekasse: SGB XI
Zuständig für die pflegerische Versorgung im Alltag: Pflegegeld, Sachleistung, Pflegehilfsmittel, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse nach §40 Abs. 2 SGB XI monatlich bis zu 42 Euro, der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI beträgt 131 Euro monatlich.
Wichtig: Pflegekassen sind organisatorisch immer an eine Krankenkasse angeschlossen, z.B. AOK Krankenkasse + AOK Pflegekasse. Das sind aber rechtlich getrennte Träger.
Häusliche Krankenpflege §37 SGB V
Wird oft mit Pflegeleistungen verwechselt, auch wegen der gleichen Paragrafennummer: §37 SGB V regelt die häusliche Krankenpflege, §37 Abs. 3 SGB XI dagegen den Beratungsbesuch bei Pflegegeld-Empfängern. Zwei verschiedene Normen in zwei verschiedenen Sozialgesetzbüchern.
Häusliche Krankenpflege wird vom Arzt verordnet und durch zugelassene Pflegedienste erbracht, in der Regel zur Vermeidung oder Verkürzung eines Krankenhausaufenthalts.
Typische §37-Leistungen:
- Wundversorgung
- Injektionen
- Medikamenten-Verabreichung
- Kompressionsverbände
Betreuungsdienste mit reiner §45a-Zulassung dürfen das NICHT. Nur Pflegedienste mit examinierten Fachkräften und §132a-Vertrag mit den Krankenkassen. Die konkreten Anforderungen an die Eignung ergeben sich aus den Rahmenempfehlungen nach §132a Abs. 1 SGB V; die Verträge selbst schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den Leistungserbringern.
Wo Krankenkasse und Pflegekasse sich überschneiden
Pflegehilfsmittel
Manche Hilfsmittel (Rollator, Pflegebett) werden teilweise von Krankenkasse, teilweise von Pflegekasse erstattet, abhängig von der Begründung.
Beratungsbesuche
§37 Abs. 3 SGB XI, nicht zu verwechseln mit §37 SGB V (häusliche Krankenpflege): Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen halbjährlich einen Beratungsbesuch abrufen; bei den Pflegegraden 4 und 5 ist ein vierteljährlicher Abruf möglich. Der Besuch ist eine Leistung der Pflegekasse nach SGB XI und wird von ihr erstattet. Mit der Krankenkasse hat er nichts zu tun.
Pflegekurse für Angehörige
§45 SGB XI: Pflegekassen finanzieren Pflegekurse, können oft auch von Pflegediensten organisiert und durchgeführt werden.
Praktische Konsequenz für Betreuungsdienste
Nur §45a-Zulassung?
Sie können Leistungen der Pflegekasse nach SGB XI abrechnen, aber keine SGB V-Leistungen. Für einen Dienst mit reiner §45a-Anerkennung kommen vor allem in Betracht:
- §45b SGB XI: Entlastungsbetrag, 131 Euro monatlich ab Pflegegrad 1.
- §39 SGB XI: Verhinderungspflege (Ersatzpflege, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ausfällt), ab Pflegegrad 2, längstens acht Wochen je Kalenderjahr.
Nicht abrechenbar sind dagegen §41 SGB XI (Tages- und Nachtpflege) und §42 SGB XI (Kurzzeitpflege): Beide setzen eine teilstationäre beziehungsweise vollstationäre Pflegeeinrichtung voraus, nicht eine §45a-Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag.
Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gilt inzwischen der gemeinsame Jahresbetrag nach §42a SGB XI in Höhe von 3.539 Euro je Kalenderjahr; §42 SGB XI nennt selbst keinen eigenen Betrag mehr, sondern verweist auf §42a.
Erweiterte Zulassung als Pflegedienst?
Mit examinierten Pflegekräften und §132a-Vertrag erweitert sich Ihr Spektrum auf häusliche Krankenpflege und mehr SGB V-Leistungen.
Privatversicherte
Bei Privatversicherten ist die Trennung weniger klar geregelt, oft direkte Verträge mit den Versicherungen oder Selbstzahler-Modell.
Rechtsquellen
- §37 SGB V: häusliche Krankenpflege, ärztlich verordnet, zur Vermeidung oder Verkürzung eines Krankenhausaufenthalts.
- §132a SGB V: Versorgung mit häuslicher Krankenpflege: Rahmenempfehlungen und Verträge der Landesverbände der Krankenkassen.
- §37 SGB XI: Pflegegeld und Beratungsbesuch nach Absatz 3.
- §39 SGB XI: Verhinderungspflege, längstens acht Wochen je Kalenderjahr.
- §40 SGB XI: Pflegehilfsmittel, 42 Euro monatlich für Verbrauchsmittel.
- §41 SGB XI: Tagespflege und Nachtpflege in teilstationären Einrichtungen.
- §42 SGB XI: Kurzzeitpflege, verweist für die Höhe auf §42a.
- §42a SGB XI: gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
- §45 SGB XI: Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.
- §45b SGB XI: Entlastungsbetrag, 131 Euro monatlich.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: August 2026. Verbindliche Auskünfte erteilen die zuständige Pflegekasse bzw. eine Rechts- oder Steuerberatung.
Quellen
- §37 SGB V: Häusliche Krankenpflege
- §132a SGB V: Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
- §37 SGB XI: Pflegegeld und Beratungsbesuch
- §39 SGB XI: Verhinderungspflege
- §40 SGB XI: Pflegehilfsmittel
- §41 SGB XI: Tagespflege und Nachtpflege
- §42 SGB XI: Kurzzeitpflege
- §42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag
- §45 SGB XI: Pflegekurse für Angehörige
- §45b SGB XI: Entlastungsbetrag
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Angaben ohne Gewähr. Mehr dazu im Haftungsausschluss.
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