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Recht & Compliance

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Arbeitsrechtlicher Anspruch: Pflegende Angehörige dürfen bis 6 Monate unbezahlte Auszeit nehmen.

Beschäftigte mit pflegebedürftigem nahem Angehörigen (PG 1+) haben Anspruch: 10 Tage kurzfristige Arbeitsverhinderung (mit Pflegeunterstützungsgeld) + bis 6 Monate Pflegezeit (unbezahlt, mit Kündigungsschutz) + bis 24 Monate Familienpflegezeit (Teilzeit, mit Darlehen).

Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten (§3 Abs. 1 PflegeZG). Für die Familienpflegezeit gilt eine eigene Beschäftigtenschwelle (§2 FPfZG).

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