Beschäftigte mit pflegebedürftigem nahem Angehörigen (PG 1+) haben Anspruch: 10 Tage kurzfristige Arbeitsverhinderung (mit Pflegeunterstützungsgeld) + bis 6 Monate Pflegezeit (unbezahlt, mit Kündigungsschutz) + bis 24 Monate Familienpflegezeit (Teilzeit, mit Darlehen).
Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten (§3 Abs. 1 PflegeZG). Für die Familienpflegezeit gilt eine eigene Beschäftigtenschwelle (§2 FPfZG).