§37 Abs. 3 SGB XI: Klienten, die nur Pflegegeld beziehen, müssen regelmäßig einen Beratungsbesuch durch zugelassene Pflegedienste in Anspruch nehmen.
Frequenz: halbjährlich bei PG 2/3, vierteljährlich bei PG 4/5.
Verpflichtender Pflichtbesuch bei reinen Pflegegeld-Empfängern — halb- oder vierteljährlich.
§37 Abs. 3 SGB XI: Klienten, die nur Pflegegeld beziehen, müssen regelmäßig einen Beratungsbesuch durch zugelassene Pflegedienste in Anspruch nehmen.
Frequenz: halbjährlich bei PG 2/3, vierteljährlich bei PG 4/5.