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Organisation & Praxis

Beratungsbesuch §37 Abs. 3

Verpflichtender Pflichtbesuch bei reinen Pflegegeld-Empfängern, halb- oder vierteljährlich.

§37 Abs. 3 SGB XI: Klienten, die nur Pflegegeld beziehen, müssen regelmäßig einen Beratungsbesuch durch zugelassene Pflegedienste in Anspruch nehmen.

Frequenz: halbjährlich bei PG 2/3, vierteljährlich bei PG 4/5.

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