Verhinderungspflege beantragen 2026: So funktioniert der gemeinsame Jahresbetrag
Seit Juli 2025 gilt der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, ohne Vorpflegezeit, bis zu 8 Wochen. Was Betreuungsdienste und Angehörige jetzt wissen müssen.
Was sich grundlegend geändert hat

Zum 1. Juli 2025 hat das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) die Verhinderungspflege neu geordnet: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich seitdem einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € pro Kalenderjahr (§ 42a Abs. 1 SGB XI). Die frühere Regelung sah getrennte Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege vor, wobei bis zu 50 % des Kurzzeitpflege-Budgets auf die Verhinderungspflege übertragen werden konnten, nicht jedoch umgekehrt. Diese Trennung gilt nicht mehr. Der gemeinsame Jahresbetrag kann flexibel auf beide Leistungen verteilt werden.
Die wichtigsten Regeln 2026
- Anspruch: ab Pflegegrad 2, bei häuslicher Pflege (§ 42a Abs. 1, § 39 Abs. 1 SGB XI). Nicht zu verwechseln mit dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: Dieser steht bereits ab Pflegegrad 1 zu und ist ein eigenes, zusätzliches Budget.
- Keine Vorpflegezeit mehr: Die früher geforderten 6 Monate Vorpflege sind seit 1. Juli 2025 entfallen. Der Anspruch besteht ab Anerkennung des Pflegegrads.
- Dauer: bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr, statt früher 6 Wochen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
- Flexible Aufteilung: Der Jahresbetrag kann vollständig für Verhinderungspflege, vollständig für Kurzzeitpflege oder gemischt eingesetzt werden.
Fristen: Was seit 2026 anders läuft
Die jahrelang übliche rückwirkende Beantragung über mehrere Jahre ist eingeschränkt worden. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI bestimmt, dass die Kostenübernahme voraussetzt, dass der Erstattungsantrag unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt. Wer 2026 Verhinderungspflege nutzt, hat also bis zum 31. Dezember 2027 Zeit. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen. Eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist dagegen nicht erforderlich.
Wer darf die Verhinderungspflege erbringen?
Neben Pflegediensten und anerkannten Betreuungsdiensten können auch Privatpersonen einspringen. Für die Höhe der Kostenübernahme unterscheidet das Gesetz nach dem Verhältnis zur Ersatzpflegeperson:
- Nicht verwandte Erbringer, etwa Pflege- und Betreuungsdienste oder Nachbarn: Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten bis zur vollen Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags (§ 39 Abs. 2 SGB XI).
- Angehörige bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert bzw. Personen im selben Haushalt: Üben sie die Ersatzpflege erwerbsmäßig aus, gilt ebenfalls der volle gemeinsame Jahresbetrag. Üben sie sie nicht erwerbsmäßig aus, sind die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig auf den Betrag des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrads für bis zu zwei Monate begrenzt (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson (etwa Fahrt- oder Verdienstausfallkosten) kann die Kasse auf Nachweis darüber hinaus übernehmen; zusammen darf der gemeinsame Jahresbetrag nicht überschritten werden.
Schritt für Schritt zum Antrag
- 1. Pflegekasse kontaktieren: Formular anfordern oder (bei vielen Kassen) online beantragen.
- 2. Zeitraum und Erbringer angeben: stunden-, tage- oder wochenweise möglich. Während einer tageweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI zur Hälfte fortgezahlt, also um 50 % gekürzt. Bei stundenweiser Verhinderungspflege unter 8 Stunden am Tag bleibt das Pflegegeld nach der Praxis der Pflegekassen ungekürzt.
- 3. Nachweise sammeln: Rechnungen des Dienstes bzw. Quittungen der Ersatzpflegeperson.
- 4. Frist im Blick behalten: Einreichung bis zum Ablauf des Folgejahres.
Praxis-Tipp für Betreuungsdienste
Klienten und Angehörige kennen die neue Rechtslage oft noch nicht. Wer aktiv über den gemeinsamen Jahresbetrag informiert, erschließt verfügbares Leistungsbudget, das sonst verfällt. Achten Sie in Ihrer Abrechnungssoftware darauf, dass Verhinderungspflege-Leistungen getrennt vom Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ausgewiesen werden, und dokumentieren Sie den Restbetrag des gemeinsamen Jahresbudgets pro Klient. Beachten Sie außerdem die Anzeigepflicht nach § 42a Abs. 2 SGB XI: Erbringen Pflegeeinrichtungen Verhinderungspflege, ist die Leistungserbringung der Pflegekasse spätestens bis zum Ende des Folgemonats anzuzeigen.
Rechtsquellen
- § 39 SGB XI: Verhinderungspflege: Anspruchsvoraussetzungen, Dauer von acht Wochen, Antragsfrist und Höhe der Kostenübernahme bei Angehörigen.
- § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag: gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € ab Pflegegrad 2 sowie Anzeige- und Informationspflichten der Pflegeeinrichtungen.
- § 37 SGB XI: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen: Höhe des Pflegegeldes und hälftige Fortzahlung während der Verhinderungspflege.
- § 42 SGB XI: Kurzzeitpflege: Leistung, die sich den gemeinsamen Jahresbetrag mit der Verhinderungspflege teilt.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: August 2026. Verbindliche Auskünfte erteilen die zuständige Pflegekasse bzw. eine Rechts- oder Steuerberatung.
Quellen
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Angaben ohne Gewähr. Mehr dazu im Haftungsausschluss.