Pflegegeld nach §37 SGB XI: Was Betreuungsdienste wissen müssen
Pflegegeld geht an die Pflegebedürftigen, nicht direkt an Betreuungsdienste — schafft aber Rahmenbedingungen, die Sie kennen sollten.
Was ist Pflegegeld?
Pflegegeld nach §37 SGB XI ist eine Geldleistung, die direkt an pflegebedürftige Personen ausgezahlt wird, wenn die Pflege durch Angehörige oder andere nahestehende Personen erbracht wird. Es ist nicht für die Bezahlung professioneller Pflegedienste gedacht — dafür gibt es §36 (Sachleistung).

Beträge nach Pflegegrad (Stand 2026)
- Pflegegrad 2: 347 €/Monat
- Pflegegrad 3: 599 €/Monat
- Pflegegrad 4: 800 €/Monat
- Pflegegrad 5: 990 €/Monat
Bedeutung für Betreuungsdienste
Drei Berührungspunkte:
- Beratungsbesuche §37 Abs. 3: Klienten, die nur Pflegegeld beziehen, müssen halbjährlich (PG 2/3) oder vierteljährlich (PG 4/5) einen Beratungsbesuch durch zugelassene Pflegedienste abrufen. Dieser ist eine eigene abrechenbare Leistung.
- Verhinderungspflege: Wenn die pflegende Person verhindert ist, kann der Betreuungsdienst über §39 einspringen — dann fließt Geld direkt an den Dienst, das hälftige Pflegegeld läuft weiter.
- Kombination mit §45b: Pflegegeld + Entlastungsbetrag sind getrennte Töpfe. Klienten können beides beziehen.
Häufiger Irrtum
Viele Klienten denken, sie könnten Pflegegeld an den Betreuungsdienst weitergeben. Rechtlich problematisch — Pflegegeld ist zweckgebunden für die Pflege durch nahe Personen. Bei direkter Bezahlung des Dienstes ist §36 (Sachleistung) der korrekte Weg.
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