Pflegegeld nach §37 SGB XI: Was Betreuungsdienste wissen müssen
Pflegegeld geht an die Pflegebedürftigen, nicht direkt an Betreuungsdienste, schafft aber Rahmenbedingungen, die Sie kennen sollten.
Was ist Pflegegeld?
Pflegegeld nach §37 SGB XI ist eine Geldleistung, die direkt an pflegebedürftige Personen ausgezahlt wird, wenn die Pflege durch Angehörige oder andere nahestehende Personen erbracht wird. Es ist nicht für die Bezahlung professioneller Pflegedienste gedacht. Dafür gibt es §36 (Sachleistung).

Beträge nach Pflegegrad (Stand 2026)
- Pflegegrad 2: 347 €/Monat
- Pflegegrad 3: 599 €/Monat
- Pflegegrad 4: 800 €/Monat
- Pflegegrad 5: 990 €/Monat
Bedeutung für Betreuungsdienste
Drei Berührungspunkte:
- Beratungsbesuche §37 Abs. 3: Klienten, die nur Pflegegeld beziehen, müssen halbjährlich (PG 2/3) oder vierteljährlich (PG 4/5) einen Beratungsbesuch durch zugelassene Pflegedienste abrufen. Dieser ist eine eigene abrechenbare Leistung.
- Verhinderungspflege: Wenn die pflegende Person verhindert ist, kann der Betreuungsdienst über §39 einspringen. Dann fließt Geld direkt an den Dienst, das hälftige Pflegegeld läuft für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weiter (§37 Abs. 2 SGB XI). Seit dem 01.07.2025 gilt für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € nach §42a SGB XI.
- Kombination mit §45b: Pflegegeld und der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI sind getrennte Töpfe. Klienten können beides beziehen. Der Entlastungsbetrag liegt bei 131 €/Monat und steht allen Pflegegraden (PG 1–5) zu, unabhängig davon, ob Pflegegeld oder Sachleistung bezogen wird. Er deckt zum Beispiel Betreuungsangebote im Alltag ab und ist damit für Betreuungsdienste ein eigenständiger Abrechnungsweg neben Pflegegeld und Sachleistung.
Häufiger Irrtum
Viele Klienten denken, sie könnten Pflegegeld an den Betreuungsdienst weitergeben. Das ist nach der Konzeption des §37 SGB XI nicht vorgesehen. Pflegegeld ist für die Sicherstellung der häuslichen Pflege durch Angehörige oder nahestehende Personen gedacht, nicht als Vergütung professioneller Dienste. Für die direkte Bezahlung des Dienstes ist §36 (Sachleistung) der korrekte Weg.
Rechtsquellen
- §37 SGB XI: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, Beträge nach Pflegegrad und hälftige Fortzahlung bei Verhinderungspflege.
- §39 SGB XI: Verhinderungspflege.
- §42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
- §45b SGB XI: Entlastungsbetrag.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: August 2026. Verbindliche Auskünfte erteilen die zuständige Pflegekasse bzw. eine Rechts- oder Steuerberatung.
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