Digitalisierungs-Förderung §8 Abs. 8 SGB XI: Bis zu 12.000 € Zuschuss
Juli 2026 · 9 Min. Lesezeit · Alltagora Ratgeber
Was ist die Digitalisierungs-Förderung nach §8 Abs. 8 SGB XI?
Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) hat der Gesetzgeber 2019 einen Fördertopf für die Digitalisierung der Pflege geschaffen: Nach §8 Abs. 8 SGB XI bezuschussen die Pflegekassen die Anschaffung digitaler und technischer Ausrüstung mit 40 % der Investitionskosten, maximal 12.000 €, einmalig je Pflegeeinrichtung.
Ursprünglich war die Förderung befristet. Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) und die 2023 aktualisierten Richtlinien des GKV-Spitzenverbands läuft sie nun bis zum 31.12.2030. Es bleibt also Zeit, aber der Zuschuss kann nur einmal in Anspruch genommen werden. Wer klug plant, bündelt seine Anschaffungen.
Was wird konkret gefördert?
Förderfähig ist die Anschaffung digitaler oder technischer Ausrüstung samt zugehöriger Implementierung. Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbands nennen als Einsatzzwecke unter anderem:
- Dienst- und Tourenplanung: z.B. Einsatzplanungs-Software mit Konflikterkennung und Routenoptimierung
- Dokumentation: digitale Leistungsnachweise, Betreuungsdokumentation, Tablets für den mobilen Einsatz
- Abrechnung: Software für die Abrechnung mit den Pflegekassen
- Internes Qualitätsmanagement: QM-Dokumentation, Audit-Vorbereitung
Neben der Ausrüstung selbst sind auch Lizenzen, Mitarbeiter-Schulungen und die WLAN-Installation förderfähig, wenn sie zur Einführung gehören. Für einen ambulanten Betreuungsdienst heißt das konkret: Die Einführung einer Branchensoftware inklusive erstem Lizenzjahr, zwei Tablets für digitale Leistungsnachweise und die Schulung des Teams lassen sich in einem Antrag bündeln.
Wer ist antragsberechtigt? Die ehrliche Antwort
Hier liegt der wichtigste Fallstrick: Antragsberechtigt sind zugelassene Pflegeeinrichtungen, also Einrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach §72 SGB XI. Für Betreuungsdienste bedeutet das:
- Zugelassene Betreuungsdienste nach §71 Abs. 1a SGB XI (möglich seit 2019): Sie haben einen Versorgungsvertrag und sind antragsberechtigt.
- Angebote zur Unterstützung im Alltag mit reiner §45a-Landesanerkennung, aber ohne Versorgungsvertrag: Sie sind nach den GKV-Richtlinien in der Regel nicht antragsberechtigt.
Prüfen Sie deshalb vor jedem Antrag Ihren Zulassungsstatus. Liegt ein Versorgungsvertrag nach §72 SGB XI vor? Falls Sie bislang nur über die Landesanerkennung nach §45a arbeiten, klären Sie mit Ihrer Pflegekasse, ob eine Förderung in Ihrem Fall möglich ist oder ob sich der Schritt zur Zulassung als Betreuungsdienst nach §71 Abs. 1a SGB XI für Sie lohnt.
Rechenbeispiel: Was bringt der Zuschuss konkret?
Ein zugelassener Betreuungsdienst führt eine Einsatzplanungs- und Abrechnungssoftware ein und stattet zwei Mitarbeiterinnen mit Tablets aus:
- Software-Lizenz (z.B. Alltagora Betreuung-Tarif, 69 €/Monat): 828 € im ersten Jahr
- 2 Tablets für mobile Leistungsnachweise (Beispielpreis 349 € je Gerät): 698 €
- Investitionssumme: 1.526 €
- Zuschuss (40 %): 610,40 €
- Verbleibender Eigenanteil: 915,60 €
Zwei ehrliche Hinweise zu dieser Rechnung: Erstens entscheidet die Pflegekasse anhand der GKV-Richtlinien, ob und in welchem Umfang laufende Software-Abokosten über die Einführungsphase hinaus als Investitionskosten anerkannt werden. Klären Sie das vor der Antragstellung. Zweitens ist der Zuschuss einmalig: Der Maximalbetrag von 12.000 € wird erst bei einem Investitionsvolumen von 30.000 € ausgeschöpft. Wer heute nur die Software beantragt und nächstes Jahr Tablets kauft, verschenkt Fördermittel. Bündeln Sie geplante Anschaffungen in einem Antrag.
Antrag Schritt für Schritt
1. Zulassungsstatus klären
Versorgungsvertrag nach §72 SGB XI bzw. Zulassung nach §71 Abs. 1a SGB XI bereitlegen. Ohne diesen Nachweis wird der Antrag abgelehnt.
2. Investition planen und Belege sammeln
Rechnungen, Lizenzverträge und Schulungsnachweise zusammenstellen. Der Antrag kann mit bereits bezahlten Rechnungen gestellt werden. Entscheidend sind nachvollziehbare Belege, aus denen Anschaffung und Zweck hervorgehen.
3. Antrag bei einer Pflegekasse stellen
Sie stellen den Antrag bei einer Pflegekasse. Diese handelt stellvertretend für alle Pflegekassen. Ein formloser Antrag mit Rechnungen und Nachweisen ist möglich; viele Kassen stellen zusätzlich eigene Formulare bereit. Die Details regeln die Richtlinien des GKV-Spitzenverbands nach §8 Abs. 8 SGB XI.
4. Bescheid abwarten und Unterlagen archivieren
Bewahren Sie Bescheid und Originalbelege auf. Rechnungen unterliegen ohnehin der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht.
Häufige Fehler und Fristen
- Zulassungsstatus nicht geprüft: Anträge von Angeboten mit reiner §45a-Anerkennung ohne Versorgungsvertrag werden in der Regel abgelehnt
- Anschaffungen nicht gebündelt: Der Zuschuss ist einmalig; verfrühte Einzelanträge verschenken Förderpotenzial
- Fehlende Belege: ohne Rechnungen und Nachweise keine Bewilligung
- Nur Hardware beantragt: Lizenzen, Schulungen und WLAN-Installation gehören ebenfalls in den Antrag
- Frist aus dem Blick verloren: Die Förderung läuft bis zum 31.12.2030; danach ist der Topf nach aktuellem Stand geschlossen
Alltagora und die Digitalisierungs-Förderung
Alltagora deckt die Einsatzzwecke ab, die die GKV-Richtlinien als förderfähig nennen: Einsatz- und Tourenplanung, digitale Leistungsnachweise, Betreuungsdokumentation und die Abrechnung mit Pflegekassen. Der Betreuung-Tarif kostet 69 €/Monat. Im Rechenbeispiel oben senkt der Zuschuss die effektiven Kosten des ersten Jahres inklusive zweier Tablets auf 915,60 €. Alle Tarife im Überblick: alltagora.de/preise.
Für Gründer gilt: Der Start-Tarif ist 12 Monate kostenlos. Dann fallen im ersten Jahr keine förderfähigen Software-Kosten an. Der Förderantrag lohnt sich in diesem Fall für Hardware, Schulung und WLAN-Installation.
Weiterführende Quellen
- §8 SGB XI (aktuelle Fassung): sozialgesetzbuch-sgb.de
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien nach §8 Abs. 8 SGB XI zur Förderung digitaler und technischer Ausrüstung
- Ihre Pflegekasse: verbindliche Auskunft zum Einzelfall
Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung (Stand: Juli 2026). Ob und in welcher Höhe gefördert wird, entscheidet Ihre Pflegekasse auf Grundlage der Richtlinien des GKV-Spitzenverbands. Alle Angaben ohne Gewähr.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Beträge und Fristen entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung. Verbindlich sind die aktuellen Regelungen Ihrer Pflegekasse bzw. des Gesetzgebers. Angaben ohne Gewähr.
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